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AUS- UND WEITERBILDUNG

Ausbildungsvergütungen - Tarife

Das Berufsbildungsgesetz verlangt, dass Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Sie soll eine fühlbare finanzielle Unterstützung und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung der Auszubildenden sein.

Eine "angemessene" Ausbildungsvergütung

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steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, an,

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richtet sich in der Regel nach den Tarifverträgen der Branche, in der die Ausbildung stattfindet

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darf in nicht tarifvertraglich gebundenen Unternehmen die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen oder für die Branche ausgesprochenen Empfehlungen um maximal 20% unterschreiten,

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ist Voraussetzung für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags.

Sachleistungen (z.B. Kost und Wohnung) können bis zu 75 v.H. der festgelegten Gesamtvergütung angerechnet werden. Für Kost und Logis sind die Sachbezugswerte festgelegt.

Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Bei unverschuldeter Krankheit wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weiter gezahlt.

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, wird in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt.

In der im PDF-Format beigefügten Tabelle sind die tarifvertraglich festgelegten Ausbildungsvergütungen und Branchenempfehlungen zusammengestellt. Die genannten Berufsbilder dienen lediglich als Hinweis auf die in den Branchen häufig ausgebildeten Berufe. Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist jedoch die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebs.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die zur Zeit geltenden Ausbildungsvergütungen .

Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Ausbildungsberatern.

 
 

DOKUMENT-NR. 5119

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