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Berufsausbildungsvertrag Online (Dokument-Nr.: 54507)
AUS- UND WEITERBILDUNG
Der Berufsausbildungsvertrag
Form des Ausbildungsvertrages
Der/die Ausbildende (Firma) hat vor Beginn der Berufsausbildung mit dem/der Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
Hierfür verwenden Sie bitte den
Online-Ausbildungsvertrag
oder den
Formularsatz
unserer Handelskammer.
Ausbildungsdauer (A)
In der jeweiligen Ausbildungsordnung ist die Ausbildungsdauer festgelegt. Sie beträgt zwei, drei oder dreieinhalb Jahre.
- Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer muss verkürzt werden, wenn der/die Auszubildende ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule, die anrechnungspflichtig sind, mit Erfolg besucht hat. Über Anrechnungspflichten geben unsere Ausbildungsberater gerne Auskunft.
- Ist zu erwarten, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht (z.B. Abiturienten, Realschulabsolventen), so kann unsere Handelskammer die Ausbildungsdauer auf Antrag verkürzen. In Ausnahmefällen kann unsere Handelskammer auf Antrag des/der Auszubildenden die Ausbildungszeit auch verlängern. Dieses aber nur, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, z. B. bei längerer Krankheit.
Probezeit (B)
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Ort der Ausbildung (C)
Der Ort der Ausbildung gibt an, wo die Ausbildung tatsächlich stattfindet. Er ist im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Filialbetriebe müssen ggf. die Filialen erwähnen, wenn auch dort ausgebildet werden soll.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte (D)
Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Inhalt und Dauer festzulegen und einzutragen.
Ausbildungsvergütung (E)
Die Ausbildungsvergütung ist für jedes Ausbildungsjahr einzutragen. Sie muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich steigen. Sofern eine Tarifbindung vorliegt, gelten die Tarifverträge. Eine Auswahl tariflicher Vergütungen finden Sie
hier
.
Tägliche Ausbildungszeit (F)
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hat ihre obere Grenze im Arbeitszeitgesetz bzw. in tariflichen Regelungen. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz bindend.
Urlaub (G)
Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) ggf. auch anteilig in den Vertrag einzutragen.
Sonstige Vereinbarungen (H)
Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zuungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen benannt werden, denen der Vertrag unterliegt.

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