AUS- UND WEITERBILDUNG
Kürzung der Ausbildungszeit nach dem Beginn der Ausbildung § 8 Abs. 1 BBiG
Auf gemeinsamen Antrag der Ausbildenden und Auszubildenden hat unsere Handelskammer die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird
Eine Kürzung der Ausbildungszeit muss bei einer sechsmonatigen Kürzung spätestens ein Jahr vor dem ursprünglich vereinbarten Ende der Ausbildungszeit bei unserer Handelskammer beantragt werden.
Der gemeinsame Antrag auf Kürzung der Ausbildungszeit hat, im Gegensatz zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung, Auswirkungen auf die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Laufzeit. Nach Genehmigung des Antrages durch unsere Handelskammer wird die Laufzeit des Berufsausbildungsvertrages gekürzt. Deshalb kann dieser Antrag auch nur gemeinsam von den beiden Vertragsparteien gestellt werden.
Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden; hierfür gelten folgende Regelungen:
| Regelausbildungszeit laut Verordnung | Mindestzeit der Ausbildung |
| 42 Monate | 24 Monate |
| 36 Monate | 18 Monate |
| 24 Monate | 12 Monate |
Die sachliche und zeitliche Gliederung muss zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrages auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der verkürzten Ausbildungszeit angepasst werden.
Den gemeinsamen Antrag auf Kürzung der Ausbildungszeit finden Sie hier .







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