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AUS- UND WEITERBILDUNG

Wie und wann kann die Ausbildung vor Beginn verkürzt werden?

Kürzung der Ausbildung nach § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit unseren vom Berufsbildungsausschuss verabschiedeten Richtlinien zur Kürzung der Ausbildungszeit:

Vor Beginn der Ausbildung kann im Ausbildungsvertrag eine von der Regelausbildungszeit (z. B. 3 Jahre) abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden (§ 7 BBiG).

Mögliche Kürzungsgründe sind:

Schulische Vorbildung

Abitur/Fachabitur

Die Ausbildungszeit kann um bis zu 12 Monate verkürzt werden

Mittlere Reife

Die Ausbildungszeit kann um bis zu 6 Monate verkürzt werden

Vorheriges Berufsgrundbildungsjahr

Die Ausbildungszeit ist um 12 Monate zu kürzen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres erfüllt sind.

Vorherige Ausbildung

In einem anderen Beruf

Die Ausbildung kann in einem angemessenen Umfang verkürzt werden.

Im gleichen Beruf

Die Ausbildung kann um die bereits abgeleistete Ausbildungszeit verkürzt werden

Andere abgeschlossene Berufsausbildung

Die Ausbildungszeit kann in der Regel um ein Jahr gekürzt werden.

Sonstige Gründe

Der Auszubildende ist über 21 Jahre:

Die Ausbildungszeit kann bis zu 12 Monate verkürzt werden

Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen dabei durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden hierfür gelten folgende Regelungen:

Regelausbildungszeit laut Verordnung

Mindestzeit der Ausbildung

42 Monate

24 Monate

36 Monate

18 Monate

24 Monate

12 Monate

Die sachliche und zeitliche Gliederung muss zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrages auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der verkürzten Ausbildungszeit angepasst werden.

DOKUMENT-NR. 35528

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