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Berufsausbildungsvertrag Online (Dokument-Nr.: 54507)
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Berufsausbildungsvertrag als Formular (Dokument-Nr.: 55800)
AUS- UND WEITERBILDUNG
Wie und wann kann die Ausbildung vor Beginn verkürzt werden?
Kürzung der Ausbildung nach § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit unseren vom Berufsbildungsausschuss verabschiedeten Richtlinien zur Kürzung der Ausbildungszeit:
Vor Beginn der Ausbildung kann im Ausbildungsvertrag eine von der Regelausbildungszeit (z. B. 3 Jahre) abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden (§ 7 BBiG).
Mögliche Kürzungsgründe sind:
Schulische Vorbildung
Abitur/Fachabitur | Die Ausbildungszeit kann um bis zu 12 Monate verkürzt werden |
Mittlere Reife | Die Ausbildungszeit kann um bis zu 6 Monate verkürzt werden |
Vorheriges Berufsgrundbildungsjahr | Die Ausbildungszeit ist um 12 Monate zu kürzen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres erfüllt sind. |
Vorherige Ausbildung
In einem anderen Beruf | Die Ausbildung kann in einem angemessenen Umfang verkürzt werden. |
Im gleichen Beruf | Die Ausbildung kann um die bereits abgeleistete Ausbildungszeit verkürzt werden |
Andere abgeschlossene Berufsausbildung | Die Ausbildungszeit kann in der Regel um ein Jahr gekürzt werden. |
Sonstige Gründe
Der Auszubildende ist über 21 Jahre: | Die Ausbildungszeit kann bis zu 12 Monate verkürzt werden |
Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen dabei durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden hierfür gelten folgende Regelungen:
Regelausbildungszeit laut Verordnung | Mindestzeit der Ausbildung |
42 Monate | 24 Monate |
36 Monate | 18 Monate |
24 Monate | 12 Monate |
Die sachliche und zeitliche Gliederung muss zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrages auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der verkürzten Ausbildungszeit angepasst werden.

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