. .
Illustration

AUS- UND WEITERBILDUNG

Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG

Auf Antrag des/der Auszubildenden kann unsere Handelskammer die Ausbildungszeit in Ausnahmefällen verlängern, wenn:

Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen, würden (z.B. längere Krankheit).
Über den Antrag auf Verlängerung entscheidet unsere Handelskammer nach Anhören des Ausbildungsbetriebes.

Besteht ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit finden Sie hier .

 
 

DOKUMENT-NR. 35536

  • WICHTIGE LINKS

  • WIR ÜBER UNS

GV Shooting © Ulrich Perrey
  • ONLINE-LEHRSTELLENBÖRSE

  • PUBLIKATIONEN