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AUS- UND WEITERBILDUNG

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Wenn Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule gute bis sehr gute Leistungen zeigen (Notendurchschnitt von mindestens 2,49), können sie einen entsprechenden Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung stellen.

Dieser Antrag zielt darauf ab, um einen Prüfungstermin vorgerückt zur Prüfung zugelassen zu werden (§ 45 Abs. 1 BBiG).

Um rechtzeitig eine Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zu treffen, ist der Antrag auf vorzeitige Zulassung spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Anmeldetermin der Prüfung zu stellen. Die aktuellen Termine finden Sie hier.

Die Mindestausbildungszeit (siehe Tabelle unten) darf durch diese vorzeitige Prüfungszulassung nicht unterschritten werden.

Der Antrag auf vorzeitige Zulassung hat, im Gegensatz zum gemeinsamen Antrag auf Kürzung der Ausbildungszeit, zunächst keine Auswirkung auf die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Laufzeit. Dieser Antrag kann auch allein vom Auszubildenden gestellt werden. Der Ausbildende wird zu dem Antrag jedoch angehört.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit bestandener Abschlussprüfung.

Für die Mindestzeiten der Ausbildung gelten folgende Regelungen.

Regelausbildungszeit laut Verordnung

Mindestzeit der Ausbildung

42 Monate

24 Monate

36 Monate

18 Monate

24 Monate

12 Monate

 
 

DOKUMENT-NR. 35538

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