Häufig gestellte Fragen (FAQ`s) im Zusammenhang von Entwicklung und Verwendung von Qualifizierungsbausteinen (QB) nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Wer kann Qualifizierungsbausteine anbieten?
Formell: Alle Anbieter von Berufsausbildungsvorbereitung (BAV). Materiell: Alle außerschulischen Bildungsstätten, Betriebe und Schulen, die sicherstellen können, dass die von ihnen durchgeführte Qualifizierung den Anforderungen des § 68 BBiG Abs. 1 (Erfordernisse des Personenkreises entsprechen, sozialpädagogische Begleitung, Vermittlung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit) genügt.
Für welche Zielgruppe sind die Qualifizierungsbausteine nach BBiG und Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) gedacht?
Die QB werden in der BAV eingesetzt. Gemäß § 68 Abs. 1 BBiG richtet sich die BAV an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Berufsausbildung noch nicht erwarten lässt. Diese Zielgruppe wird häufig auch als „benachteiligte Jugendliche” bezeichnet. Maßnahmen der BAV dienen der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die Vermittlung dieser Grundlage kann insbesondere durch QB erfolgen (§ 69 Abs. 1 BBiG).
In welchen Ausbildungsberufen können Qualifizierungsbausteine entwickelt werden?
Die BAVBVO schreibt vor, dass die Grundlage für QB sein können:
- staatlich anerkannte Ausbildungsberufe nach BBiG und Handwerksordnung (HwO)
- vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereiches des BBiG (gemäß § 3 Abs. 3 BBiG)
- bundesrechtliche und landesrechtliche Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen
Wo finde ich die aktuellen Ausbildungsverordnungen?
Die Ausbildungsverordnungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Weitere Quellen:
Kann der Erwerb von Qualifizierungsbausteinen den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf ersetzen?
Nein! Die BAV ist nicht gleichzusetzen mit einer Berufsausbildung, selbst wenn der gesamte Ausbildungsgang in Module gegliedert und einzeln erwerbbar ist.
Können Qualifizierungsbausteine auf die folgende Ausbildung angerechnet werden?
Ja! Grundsätzlich im Rahmen der in § 8 Abs. 1 BBiG vorgesehenen Möglichkeiten.
Können berufsfeldübergreifende Qualifizierungsbausteine (aus unterschiedlichen Ausbildungsverordnungen) entwickelt und nach BAVBVO bestätigt werden?
Ja! Beziehen sich die Inhalte eines QB auf identische Inhalte mehrerer Ausbildungsberufe, so können auch mehrere Ausbildungsberufe Grundlage für einen QB sein und müssen im Qualifizierungsbild angegeben werden. Folgende Möglichkeiten gibt es:
- Die Inhalte lassen sich aus den Inhalten der ersten Stufe gestufter Ausbildungsberufe ableiten.
- Die Inhalte sind identisch durch eine gemeinsame Grundbildung.
- Mehrere Berufe haben die gleichen Inhalte, z. B. Kern- oder Grundqualifikationen.
Gibt es eine Datenbank unter der alle Qualifizierungsbausteine zu finden sind und enthält diese alle bundesweit bestätigten Qualifizierungsbausteine?
Die Datenbank des Good Practice Center (GPC) http://www.good-practice.de/bbigbausteine/ enthält lediglich die dem GPC gemeldeten oder bekannt gewordenen QB.
Sind bestätigte Qualifizierungsbausteine dauerhaft gültig?
Nein! Die Bestätigung der QB durch die zuständigen Stellen dient der besseren Ausbildungs- und Arbeitsmarktverwertbarkeit. Bestätigte QB sind so lange gültig, bis sie durch die Aufhebung oder die Überarbeitung der Ausbildungsordnung des zugrunde liegenden Ausbildungsberufes überholt sind.
Tipp: Auf Veränderungen der Ausbildungsordnungen ist stets zu achten. Dass BiBB erstellt jährlich eine Übersicht über Aktivitäten bzgl. neuer und neu geordneter Ausbildungsordnungen.
Hat die Bestätigung eines Qualifizierungsbausteins durch die zuständige Stelle bundesweite Gültigkeit?
Ja! Die Bestätigung eines QB von der zuständigen Stelle ist grundsätzlich bundesweit gültig.
Wie viele Qualifizierungsbausteine sollten innerhalb einer Maßnahme absolviert werden?
QB sollen Jugendlichen in einer BAV fachlich-inhaltlich qualifizieren. Die Anzahl richtet sich nach Dauer und Umfang der BAV sowie den persönlichen Voraussetzungen des Jugendlichen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Jugendliche möglichst so viele QB absolvieren kann, wie er benötigt, um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu finden.
Wie kann ich sicherstellen, dass Qualifizierungsbausteine individuell ableistbar sind?
QB sollten möglichst so flexibel sein, dass sie an die individuellen Kompetenzen des Jugendlichen angepasst werden können. Tipp: Spielraum im methodisch-didaktischen Bereich lassen.
Ist es sinnvoll, mehrere Qualifizierungsbausteine unterschiedlicher Berufe zu absolvieren?
Ja und Nein! BAV soll die Teilnehmenden an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (oder eine vergleichbare Ausbildung) heranführen. Der Vermittlungsumfang (140 bis 420 h) setzt dem Absolvierenden von QB verschiedener Ausbildungsberufe Grenzen. Steht der Berufswunsch oder die Eignung noch nicht fest oder möchte der Jugendliche unterschiedliche Basisqualifikationen nachweisen können, ist das Absolvieren mehrerer QB zur beruflichen Orientierung jedoch zu empfehlen.
Wie müssen die Angaben zu Fertigkeiten und Kenntnissen im Qualifizierungsbaustein dokumentiert werden?
Die teilweisen komplexen Strukturen einzelner Ausbildungsordnungen machen deutlich, dass neben der Nummerierung auch die Inhalte der Ausbildungsordnungen detailliert wiedergegeben werden sollten. Alle an der Ausbildung Beteiligten können sich so auf einfache und anschauliche Weise ein Bild über die ausgeübten Tätigkeiten machen und direkt erkennen, welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben bzw. vermittelt wurden. Durch die vollständige Dokumentation der Fertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich in transparenter Weise Anhaltspunkte für die Zeit, um die die spätere Ausbildung ggf. verkürzt werden kann.
Kann sich der Qualifizierungsbaustein auf mehrere Ausbildungsberufe beziehen?
Grundsätzlich sollen sich die Inhalte eines QB nur auf einen Ausbildungsberuf beziehen. Es gibt aber begründete Ausnahmen von dieser Regel: Wenn sich die Inhalte eines QB auf identische Inhalte mehrerer Ausbildungsberufe beziehen, die sich durch eine bestimmte Struktur aufeinander beziehen (Stufenberufe oder Berufe mit Spezialisierungen), können unter Punkt 1 des Qualifizierungsbildes auch mehrere Ausbildungsberufe angegeben werden.
Welche Angaben muss ein Qualifizierungsbaustein beinhalten?
Laut Formblatt „Qualifizierungsbaustein” der Anlage 1 der BAVBVO sind neben der Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins aufzuführen:
- der zugrunde liegende Ausbildungsberuf,
- das Qualifizierungsziel,
- die zu vermittelnden Tätigkeiten, unter Bezugnahme auf die im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die Inhalte einer gleichwertigen Berufsausbildung,
- die Dauer der Vermittlung,
- die Art der Leistungsfeststellung.
Gibt es Qualitätsstandards bzw. -kriterien, die bei der Entwicklung von Qualifizierungsbausteinen berücksichtigt werden sollten?
Ja! Ihre Einhaltung soll sicherstellen, dass QB entwickelt werden, die dem qualitativen Niveau der BAV entsprechen.
Formale Standards: Für jeden QB hat der Anbieter eine Beschreibung nach Maßgabe der Anlage 1 der BAVBVO zu erstellen. Materielle Standards (Empfehlungen des BiBB):
1. Inhaltliche Orientierung am Ausbildungsberuf
Mit den Qualifizierungsbildern werden Tätigkeiten beschrieben, die aus dem Ausbildungsrahmenplan eines Ausbildungsberufes (oder einer gleichwertigen Berufsausbildung) hergeleitet werden. Es können nicht alle Fertigkeiten und Kenntnisse berücksichtigt werden. Eine begründete Auswahl ist erforderlich.
2. Didaktische Orientierung an der beruflichen Handlungsfähigkeit
Bei der Entwicklung von QB sollten insbesondere solche Tätigkeiten ausgewählt werden, die Lernmöglichkeiten für eine handlungsorientierte Berufsausbildung eröffnen. Fertigkeiten werden nicht unverbunden nebeneinander stehend und kleinschrittig vermittelt, sondern durch möglichst selbstständig zu erledigende Arbeitsaufträge.
3. Zeitlicher Rahmen und Umfang
Gemäß BAVBVO soll der Vermittlungsumfang wenigstens 140 und höchstens 420 Zeitstunden umfassen. Dies soll sicherstellen, dass Teilnehmende die im Qualifizierungsbaustein enthaltenen Tätigkeiten nicht nur kennen lernen, sondern annähernd auf dem Niveau einer Berufsausbildung beherrschen. Zeitliche Spielräume können sicherstellen, dass dieses Ziel unter den jeweils gegebenen Bedingungen angestrebt und nach Möglichkeit auch erreicht wird.
4. Regionalisierung der Curriculumarbeit
Der einzelne Anbieter berücksichtigt das regionale Angebot von Ausbildungsplätzen und -betrieben und wählt die Inhalte der Qualifizierungsbausteine entsprechend aus.
Darf die zuständige Stelle die Einrichtung überprüfen?
Zur Bestätigung des QB ist das nicht erforderlich. Grundsätzlich überwacht die zuständige Stelle die BAV, wenn diese in Betrieben vermittelt wird (also nicht bei Bildungsträgern).
Hinweise für Anbieter, die beabsichtigen Ausbildungsmaßnahmen zur Berufsvorbereitung (Qualifizierungsbausteine) nach § 69 BBiG durchzuführen
Hier
finden Sie die Handreichung für die Erstellung von Qualifizierungsbausteinen.
Die Handelskammer Hamburg bittet die Anbieter vor dem Maßnahmebeginn folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Genehmigung von Qualifizierungsbausteinen
- Vorschlag für den Qualifizierungsbaustein sowie eine Beschreibung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend dem Muster (Anlage 1)
- Ausbilderdaten (Anlage 2) für den verantwortlichen Ausbilder mit Angaben und Nachweisen zur fachlichen Eignung (für Maßnahmen im Geltungsbereich des § 68 Absatz 2 BBiG)
- Muster für Zeugnis und Teilnahmebescheinigung entsprechend den Mustern der
BAVBVO
Gemäß o. g. Antragstellung des Anbieters bestätigt unsere Handelskammer mit einem Zertifikat die Übereinstimmung des Qualifizierungsbausteines mit den Vorgaben des § 3 der BAVBVO. Pro Qualifizierungsbaustein wird eine Gebühr von 50 Euro berechnet.
Für Fragen und weitere Informationen stehen Ihnen die Ausbildungsberater unserer Handelskammer gerne zur Verfügung:
Handels-, Dienstleistungs- und Verkehrsberufe
Carsten Kroeger, Telefon: 36 138 - 320
Martin Wedemann, Telefon: 36 138 - 411
Hotel- und Gaststättenberufe
Katrin Hillmann, Telefon: 36 138 - 207
IT-Berufe
Monika Stelljes, Telefon: 36 138 - 412
Medienberufe
Frank Riediger, Telefon: 36 138 - 336
Technisch-gewerbliche Berufe
Petra Schwarze, Telefon: 36 138 - 324