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AUS- UND WEITERBILDUNG

Übergangsregelung zum § 18

Die Prüfungsordnung für Abschluss- und Umschulungsprüfungen wurde vom Berufsbildungsausschuss (BBA) unserer Handelskammer mit folgender gegenüber der Musterprüfungsordnung abweichenden Textpassage in § 18 Absatz 2 beschlossen:

„Der Berufsbildungsausschuss kann in prüfungsinhaltlich begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von dieser Regelung beschließen, wenn Vertreter und Vertreterinnen von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften einvernehmlich die Verwendung regionaler Prüfungsaufgaben in Abschlussprüfungen für Ausbildungsberufe in ihrer Branche beantragen. In einem Rhythmus von maximal zwei Jahren hat der Berufsbildungsausschuss seine Zustimmung zu regionalen Aufgaben zu evaluieren und die Notwendigkeit für deren Einsatz zu überprüfen.”

Hierzu hat der Ausschuss folgende Protokollnotiz festhalten lassen:

„Es besteht Einvernehmen, dass in Berufen, in denen bisher regionale Aufgaben eingesetzt werden, diese bis zu anders lautenden Beschlüssen des BBA im Einsatz bleiben. Die bisherigen regionalen Aufgaben werden zu Beginn sukzessiv und später im üblichen Rhythmus von zwei Jahren vom BBA evaluiert.”

 
 

DOKUMENT-NR. 49786

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