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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.12.2005 (Aktenzeichen: 6 AZR 224/05) ausgeführt, dass es bei fehlender Tarifgebundenheit bei der Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung auf die Branchenregelung ankomme, ohne Differenzierung nach Ausbildungsberufen.
Die Berufsausbildung der Klägerin als „Mediengestalterin für Digital- und Printmedien, Fachrichtung Mediendesign“ fand in einem nicht tarifgebundenen Betrieb im Bereich des Fotografenhandwerks mit einer Ausbildungsvergütung in Höhe von 473 EURO im ersten Ausbildungsjahr, 524 EURO im zweiten und 575 EURO im dritten Ausbildungsjahr statt. Diese Vergütung erhielten in dem Betrieb auch die übrigen Auszubildenden, die als Fotografen ausgebildet wurden. Die Klägerin begehrte eine wesentlich höhere Vergütung mit dem Hinweis auf die Vergütungssätze in der Druckindustrie.
In der Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts wird darauf hingewiesen, dass es zunächst die Sache der Vertragsparteien sei, die Höhe der Ausbildungsvergütung festzulegen, sofern keine Tarifgebundenheit maßgeblich sei. Eine Angemessenheit könne in dem Fall angenommen werden, wenn die Vergütung helfe, den Lebensunterhalt des Auszubildenden zu bestreiten und wenn die Vergütung eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstelle. Dabei sei auf die Verkehrsauffassung abzustellen, wobei die einschlägigen Tarifverträge die wichtigsten Anhaltspunkte enthielten. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Ausbildungsvergütungen auch in Tarifverträgen regelmäßig für alle Ausbildungsverhältnisse einheitlich geregelt seien, ohne Differenzierung, in welchem Ausbildungsberuf die Ausbildung erfolge.
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