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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16. Dezember
2004 entschieden, dass ein Ausbildender mit einem Auszubildendem
die maximale Dauer der Probezeit im Ausbildungsvertrag auch dann
vereinbaren darf, wenn der Auszubildende zuvor als Arbeitnehmer
beschäftigt war.
Der Kläger war erst als Hilfskraft im Verkauf beim Beklagten
beschäftigt und wurde nach einem halben Jahr in ein
Ausbildungsverhältnis zum Verkäufer im Einzelhandel übernommen. Im
Ausbildungsvertrag wurde eine Probezeit von drei Monaten
vereinbart. Der beklagte Ausbildende kündigte dem Kläger ohne
Einhalten einer Kündigungsfrist innerhalb der vertraglich
vereinbarten Probezeit. Der Kläger behauptete, zu diesem Zeitpunkt
habe keine Probezeit mehr bestanden, da die im Ausbildungsvertrag
getroffene Probezeitvereinbarung unwirksam sei.
Das Gericht stellte fest, dass nach Paragraph 15 Abs. 1 BBiG (alt)
das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne
Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden könne. Die
Vereinbarung dieser Probezeit von drei Monaten sei nach Paragraph
13 BBiG (alt) zulässig. Daran ändere auch ein vorangegangenes
Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiter im Verkauf nichts. Das Gesetz
enthalte keine ausdrückliche Verpflichtung, nach der die Parteien
des Ausbildungsverhältnisses bei einer längeren Vorbeschäftigung
des Auszubildenden in einem Arbeitsverhältnis eine kürzere
Probezeit vereinbaren müssten. Zudem kann die Tätigkeit als
Hilfsarbeiter wegen des vom Ausbildungsverhältnis völlig
verschiedenen Charakters die Probezeit nicht verkürzen. Die
Probezeit sei dazu da, dass der Ausbildende den Auszubildenden
dahin gehend prüfen könne, ob dieser für den zu erlernenden Beruf
geeignet sei und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen
Lernpflichten einfügen könne. Andererseits müsse auch der
Auszubildende prüfen, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen
und Begabungen entspreche.
Diese Prüfungspflicht beider Parteien – so das BAG – entfalle nicht
auf Grund einer Vorbeschäftigung des Auszubildenden in einem
Arbeitsverhältnis. Berufsausbildung und Arbeitsleistung seien nicht
gleichzusetzen.
Das BAG hat den Fall noch unter Zugrundelegung des alten
Berufsbildungsgesetzes gelöst. Das neue BBiG vom 1. April 2005
ermöglicht heute die Vereinbarung einer Probezeit von vier Monaten
auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis (Az.: 6 AZR
127/04).
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