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AUS- UND WEITERBILDUNG

Ausbildungs-Probezeit auch nach vorherigem Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2004 entschieden, dass ein Ausbildender mit einem Auszubildendem die maximale Dauer der Probezeit im Ausbildungsvertrag auch dann vereinbaren darf, wenn der Auszubildende zuvor als Arbeitnehmer beschäftigt war.

Der Kläger war erst als Hilfskraft im Verkauf beim Beklagten beschäftigt und wurde nach einem halben Jahr in ein Ausbildungsverhältnis zum Verkäufer im Einzelhandel übernommen. Im Ausbildungsvertrag wurde eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Der beklagte Ausbildende kündigte dem Kläger ohne Einhalten einer Kündigungsfrist innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit. Der Kläger behauptete, zu diesem Zeitpunkt habe keine Probezeit mehr bestanden, da die im Ausbildungsvertrag getroffene Probezeitvereinbarung unwirksam sei.

Das Gericht stellte fest, dass nach Paragraph 15 Abs. 1 BBiG (alt) das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden könne. Die Vereinbarung dieser Probezeit von drei Monaten sei nach Paragraph 13 BBiG (alt) zulässig. Daran ändere auch ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiter im Verkauf nichts. Das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Verpflichtung, nach der die Parteien des Ausbildungsverhältnisses bei einer längeren Vorbeschäftigung des Auszubildenden in einem Arbeitsverhältnis eine kürzere Probezeit vereinbaren müssten. Zudem kann die Tätigkeit als Hilfsarbeiter wegen des vom Ausbildungsverhältnis völlig verschiedenen Charakters die Probezeit nicht verkürzen. Die Probezeit sei dazu da, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahin gehend prüfen könne, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet sei und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einfügen könne. Andererseits müsse auch der Auszubildende prüfen, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Begabungen entspreche.

Diese Prüfungspflicht beider Parteien – so das BAG – entfalle nicht auf Grund einer Vorbeschäftigung des Auszubildenden in einem Arbeitsverhältnis. Berufsausbildung und Arbeitsleistung seien nicht gleichzusetzen.

Das BAG hat den Fall noch unter Zugrundelegung des alten Berufsbildungsgesetzes gelöst. Das neue BBiG vom 1. April 2005 ermöglicht heute die Vereinbarung einer Probezeit von vier Monaten auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis (Az.: 6 AZR 127/04).

 
 

DOKUMENT-NR. 32564

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