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Macht ein Lehrling, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, seinen Verlängerungsanspruch erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, tritt die Verlängerungswirkung nur ein, wenn er seinen Anspruch unverzüglich erklärt. Das hat das Bundesarbeitsgericht bei einem Lehrling entschieden, der seine Prüfung zum Fliesenleger fünf Wochen vor Ausbildungsende nicht bestanden, seinen Verlängerungsanspruch aber erst fast vier Wochen nach seinem vertraglichen Ausbildungsende geltend gemacht hatte. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden sei. Werde der Anspruch aber nach der regulären Ausbildungszeit geltend gemacht, müsse dies unverzüglich geschehen. Dies sei verfassungsrechtlich geboten, denn die Regelung des einseitigen Verlängerungsanspruches stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Ausbildenden dar. Der Ausbildende habe für den Fall des Nichtbestehens einen Ausbildungsplatz vorzuhalten, um eine weitere Chance für den Berufsabschluss einzuräumen. Diese Pflicht sei auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß zu begrenzen. Das verlange, dass der Lehrling den Anspruch unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern geltend mache. Ob dies der Fall sei, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Lehrling müsse ein angemessener Zeitraum verbleiben, um sich Klarheit zu verschaffen. Im vorliegenden Fall habe der Lehrling bei einem Ausbildungsende am 31. Juli 2005 den Anspruch erst am 26. August 2005 geltend gemacht; das sei nicht unverzüglich gewesen.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2004; Az.: 6 AZR 519/03).
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