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AUS- UND WEITERBILDUNG
IT- Fortbildungsverordnung
(IT-Fortbildungsverordnung)
Vom 3. Mai 2002 (geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 212 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Struktur der IT-Fortbildung
§ 1 Struktur der IT-Fortbildung
Teil 2
Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen (Operative Professionals)
§ 3 Gliederung der Prüfung (Operative Professionals)
§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“
§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“
§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
§ 7 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement
Abschnitt 2
Geprüfter IT-Entwickler/ Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager)
§ 8 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 9 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ (IT-Entwickler)
§ 10 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ (IT-Entwickler)
Abschnitt 3
Geprüfter IT-Projektleiter/ Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager)
§ 11 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 12 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ (IT-Projektleiter)
§ 13 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ (IT-Projektleiter)
Abschnitt 4
Geprüfter IT-Berater/ Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant)
§ 14 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 15 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ (IT-Berater)
§ 16 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ (IT-Berater)
Abschnitt 5
Geprüfter IT-Ökonom/ Geprüfte IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager)
§ 17 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 18 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ (IT-Ökonom)
§ 19 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ (IT-Ökonom)
Abschnitt 6
Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 20 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 21 Ausbildereignung
Teil 3
Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals
Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals
§ 22 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)
§ 23 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals)
§ 24 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“
§ 25 Durchführung der Prüfung und Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“
§ 26 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategisches Personalmanagement“
Abschnitt 8
Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer)
§ 27 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 28 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ (Geprüfte Informatiker)
Abschnitt 9
Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified Certified IT Business Engineer)
§ 29 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 30 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ (Geprüfte Wirtschaftsinformatiker)
Abschnitt 10
Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 31 Bestehen der Prüfung
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 33 Wiederholung der Prüfung
§ 34 Übergangsvorschriften
§ 35 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Teil 1
Struktur der IT-Fortbildung
§ 1
Struktur der IT-Fortbildung
(1) Die IT-Fortbildung gliedert sich in folgende aufeinander aufbauende Ebenen:
1. Berufliche Qualifizierung zu zertifizierten IT-Spezialisten (§ 2 Abs. 2),
2. Aufstiegsfortbildung zu den operativen Professionals sowie
3. Aufstiegsfortbildung zu den strategischen Professionals.
(2) Die operativen Professionals sind befähigt, Geschäftsprozesse in den Bereichen Entwicklung, Organisation, Beratung oder Vertrieb und Marketing zu gestalten sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.
(3) Die strategischen Professionals sind befähigt, die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend fortzuentwickeln sowie strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen.
(4) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines operativen Professionals, die durch die berufliche Fortbildung:
1.zum Geprüften IT-Entwickler/ zur Geprüften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager),
2. zum Geprüften IT-Projektleiter/ zur Geprüften IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager),
3. zum Geprüften IT-Berater/ zur Geprüften IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant),
4. zum Geprüften IT-Ökonom/ zur Geprüften IT-Ökonomin (Certified IT Commercial Manager)
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den Teilen 2 und 4 dieser Verordnung durchführen.
(5) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines strategischen Professionals, die durch die berufliche Fortbildung:
1. zum Geprüften Informatiker/ zur Geprüften Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) und
2. zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/ zur Geprüften Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer)
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den Teilen 3 und 4 dieser Verordnung durchführen.
Teil 2
Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(Operative Professionals)
(1) Zur Prüfung der operativen Professionals ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17 genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten gemäß der „Vereinbarung über die Spezialistenprofile vom 14.Februar 2002“ (BAnz. Nr. .. vom ....), oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend vom Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3
Gliederung der Prüfung (Operative Professionals)
Die Prüfung für die operativen Professionals gliedert sich jeweils in die Prüfungsteile:
1. Betriebliche IT-Prozesse,
2. Profilspezifische IT-Fachaufgaben,
3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
§ 4
Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“
(1) Im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ erstellt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Dokumentation nach Maßgabe der §§ 9, 12, 15 oder 18 über ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus betrieblichen IT-Prozessen. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt mit dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin darüber ein Beratungsgespräch und trifft mit ihm/ihr eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.
(2) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Daran schließt sich ein Fachgespräch an. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.
(3) Durch die Präsentation und das Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, die in der Dokumentation dargestellten IT-Prozesse zu analysieren, Lösungen zu konzipieren, Projekte zu planen, getroffene Entscheidungen transparent zu machen und übergreifende Zusammenhänge darzustellen sowie seine Konzeptionen und Lösungsvorschläge zu vertreten.
§ 5
Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ drei Situationsaufgaben nach Maßgabe der §§ 10, 13, 16 oder 19 schriftlich bearbeiten. Eine der Situationsaufgaben wird in englischer Sprache gestellt. Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten.
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist ihm/ihr darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 6
Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ zwei Situationsaufgaben schriftlich bearbeiten und eine praktische Demonstration vorbereiten und durchführen.
(2) Die Prüfungsdauer der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten,, insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten. Die praktische Demonstration soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten vorzubereiten.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in einer Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist ihm/ihr in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
DOKUMENT-NR. 14858
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