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AUS- UND WEITERBILDUNG

Industriemeister / Industriemeisterin Fachrichtung Hüttentechnik

Die rechtlichen Grundlagen zur Prüfung finden Sie hier

1. Halbj. 20122. Halbj. 2012
Anmeldeschluss15.12.201115.07.2012

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation

1. Tag

- Rechtsbewußtes Handeln (90 Min.)
- Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung (90 Min)
- Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten (90 Min.)

2. Tag

- Betriebswirtschaftliches Handeln (90 Min.)
- Zusammenarbeit im Betrieb (90 Min.)

zur Zeit keine Prüfung

zur Zeit keine Prüfung

Handlungsspezifische Qualifikation

1. Tag

- schriftlich : Handlungsbereich "Technik" (mind. 240 Min.)

2. Tag

- schriftlich : Handlungsbereich "Organisation" (mind. 240 Min.)

3. Tag

- mündlich : Handlungsbereich "Führung und Personal" (7 Tage Vorbereitungszeit; 45 - 60 Min. Prüfungszeit)

zur Zeit keine Prüfung

zur Zeit keine Prüfung

Information zur mündlichen Ergänzungsprüfung:
Die schriftlichen Prüfungen können gegebenenfalls durch mündliche Ergänzungsprüfungen ergänzt werden. Hierzu wird gesondert eingeladen, wenn durch die Ergänzungsprüfung das Bestehen der Prüfung erreicht werden kann. Näheres regelt die Rechtsvorschrift

Auszüge aus der Verordnung für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin ; Fachrichtung Hüttentechnik vom 7. Februar 2008:

§ 2 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister / zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie umfaßt:

1. berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation,

2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation

3. Handlungsspezifische Qualifikation

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen .......ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Fachrichtungen Hüttentechnik, Metall oder Chemie zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis oder

3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikation ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. das Ablegen des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation, das nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, und

2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung der Prüfung rechtfertigen.

Prüfungsgebühren:

Bearbeitungsgebühr: 50,00 Euro
Prüfungsgebühr: 500,00 Euro

Bei der Prüfungsteilnahme wird die Bearbeitungsgebühr auf die Prüfungsgebühr angerechnet. Bei einem Rücktritt von einer Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach erfolgter Anmeldung werden anteilige Gebühren erhoben.

Die genannten Beträge ergeben sich aus der aktuellen Gebührenordnung unserer Handelskammer.

Vor Lehrgangsbeginn, spätestens jedoch zum jeweiligen Anmeldetermin sollten Sie einen Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung stellen.

Vorbereitungslehrgänge:
Hinweise auf Weiterbildungsanbieter finden Sie unter WIS, der Weiterbildungsdatenbank der deutschen Industrie- und Handelskammern, und in Hamburgs Kursportal WISY von W.H.S.B. Weiterbildung Hamburg Service und Beratung gemeinnützige GmbH.

 
 

DOKUMENT-NR. 51952

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