Die rechtlichen Grundlagen zur Prüfung finden Sie
hier
.
| 1. Halbj. 2012 | 2. Halbj. 2012 | 1. Halbj. 2013 |
| Anmeldeschluss | 15. Januar 2012 | 15. Juli 2012 | 15. Januar 2013 |
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation - Rechtsbewusstes Handeln (60 Min.) - Betriebswirtschaftliches Handeln (60 Min.) - Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung (60 Min.) - Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb (60 Min.) - Anwendung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten (60 Min.) | 14. Mai 2012 | keine Prüfung | voraussichtlich im Mai 2013 |
Handlungsspezifische Qualifikation - Handlungsbereich ”Luftfahrtechnik” (180 Min.) - Handlungsbereich ”Organisation” (180 Min.) - Handlungsbereich ”Führung und Personal” (180 Min.) | keine Prüfung | voraussichtlich am 12. und 13. November 2012 | keine Prüfung |
| Hilfsmittel | keine Einschränkungen | wird noch festgelegt | wird noch festgelegt |
Information zur mündlichen Ergänzungsprüfung:
Die schriftlichen Prüfungen können gegebenenfalls durch mündliche Ergänzungsprüfungen ergänzt werden. Hierzu wird gesondert eingeladen, wenn durch die Ergänzungsprüfung das Bestehen der Prüfung oder eine eindeutige Beurteilung erreicht werden kann. Näheres regelt die Rechtsvorschrift.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem
Berufsfeld zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige luftfahrttechnische
Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf
und danach mindestens 18 Monate luftfahrttechnische Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige luftfahrttechnische Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsteils „fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen”,
der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten
mindestens ein weiteres Jahr und im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mindestens zwei
weitere Jahre Berufspraxis im luftfahrttechnischen Bereich.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters/ einer Industriemeisterin - Fachrichtung Luftfahrttechnik - gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Prüfungsgebühren:
Bearbeitungsgebühr: 50,00 Euro
Prüfungsgebühr: 500,00 Euro
Bei der Prüfungsteilnahme wird die Bearbeitungsgebühr auf die Prüfungsgebühr angerechnet. Bei einem Rücktritt von einer Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach erfolgter Anmeldung werden anteilige Gebühren erhoben. Die genannten Beträge ergeben sich aus der aktuellen Gebührenordnung unserer Handelskammer.
Vor Lehrgangsbeginn, spätestens jedoch zum jeweiligen Anmeldetermin, sollten Sie einen
Antrag auf Zulassung
zur Fortbildungsprüfung stellen.
Vorbereitungslehrgänge:
Hinweise auf Weiterbildungsanbieter finden Sie unter WIS, der Weiterbildungsdatenbank der deutschen Industrie- und Handelskammern, und in Hamburgs Kursportal WISY von W.H.S.B. Weiterbildung Hamburg Service und Beratung gemeinnützige GmbH.