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Illustration

AUS- UND WEITERBILDUNG

Industriemeister/-in Fachrichtung Mechatronik, Geprüfte/-r

2. Halbj. 20111. Halbj. 20122. Halbj. 2012
Anmeldeschluss

15. Juli 2011

15. Dezember 2011wird noch festgelegt
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
- Rechtsbewusstes Handeln (90 Min.)
- Betriebswirtschaftliches Handeln (90 min.)
- Anwendung von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung (90 Min.)
- Zusammenarbeit im Betrieb (90 Min.)
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und
technischer Gesetzmäßigkeiten (90 Min.)

derzeit keine Prüfung

derzeit keine Prüfung

derzeit keine Prüfung

Handlungsspezifische Qualifikationen
- Handlungsbereich „Technik” (240 Min.)
- Handlungsbereich „Organisation” (240 Min.)

derzeit keine Prüfung

derzeit keine Prüfung

derzeit keine Prüfung

- Mündliche Ergänzungsprüfung (bei Bedarf)wird im Einzelfall festgelegtwird im Einzelfall festgelegtwird im Einzelfall festgelegt
Handlungsspezifische Qualifikationen
- Handlungsbereich „Technik” (240 Min.)
- Handlungsbereich „Organisation” (240 Min.)

derzeit keine Prüfung

derzeit keine Prüfung

derzeit keine Prüfung

Information zur mündlichen Ergänzungsprüfung:
Die schriftlichen Prüfungen können gegebenenfalls durch mündliche Ergänzungsprüfungen ergänzt werden. Hierzu wird gesondert eingeladen, wenn durch die Ergänzungsprüfung das Bestehen der Prüfung oder eine eindeutige Beurteilung erreicht werden kann. Näheres regelt die Verordnung.

Auszüge aus der Verordnung über die Prüfung „Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Mechatronik” vom 19. Oktober 2005.

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik umfasst:
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation,
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation,
3. Handlungsspezifische Qualifikation.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder –Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlichen –rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser Qualifikationen soll in der Regel vor der Zulassung zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation” erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Mechatroniker/ Mechatronikerin oder einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro-, fahrzeugtechnischen und informationstechnischen Berufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/ einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik gemäß § 1 Abs. 3 haben und elektrotechnische Arbeiten in der betrieblichen Anwendung einschließen.

(4) Abweichend von den in Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Prüfungsgebühren:
Bearbeitungsgebühr: 50,00 Euro
Prüfungsgebühr: 500,00 Euro

Bei der Prüfungsteilnahme wird die Bearbeitungsgebühr auf die Prüfungsgebühr angerechnet. Bei einem Rücktritt von einer Fort- und Weiterbildungsprüfung nach erfolgter Anmeldung werden anteilige Gebühren erhoben. Die genannten Beträge ergeben sich aus der aktuellen Gebührenordnung unserer Handelskammer.

Vor Lehrgangsbeginn, spätestens jedoch zum jeweiligen Anmeldetermin sollten Sie einen Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung stellen.

Vorbereitungslehrgänge:
Hinweise auf Weiterbildungsanbieter finden Sie unter WIS, der Weiterbildungsdatenbank der deutschen Industrie- und Handelskammern, und in Hamburgs Kursportal WISY von W.H.S.B. Weiterbildung Hamburg Service und Beratung gemeinnützige GmbH

DOKUMENT-NR. 34177

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