Die rechtlichen Grundlagen zur Prüfung finden Sie
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| 1. Halbj. 2012 | 2. Halbj. 2012 | 1. Halbj. 2013 |
| Anmeldeschluss | 15. Januar 2012 | Keine Prüfung | 15. Januar 2013 |
Fachrichtungsübergreifender Teil - Grundlagen für kostenbewusstes Handeln - Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln - Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle | Keine Prüfung | Keine Prüfung | bei Bedarf |
Fachrichtungsspezifischer Teil - Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen - Technische Kommunikation und Information - Bautechnik - Organisation der Baustelle - Arbeitssicherheit und Umweltschutz | 10. und 11. Mai | Keine Prüfung | voraussichtlich Februar 2013 |
| Mündliche Ergänzungsprüfung (bei Bedarf) | Wird im Einzelfall festgelegt | |
| Mündliche Prüfung (Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle) | bei Bedarf | Keine Prüfung | bei Bedarf |
Auszüge aus den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Gleisbau:
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Gleisbauer und danach eine einschlägige Berufspraxis von drei Jahren oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Stufenausbildungsverordnung Bau und danach eine einschlägige Berufspraxis von vier Jahren oder
3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis im Sinne der Ziffern 1 bis 3 muss in Tätigkeiten auf einer Baustelle abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Industriemeister – Fachrichtung Gleisbau dienlich sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung der Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich, mündlich und praktisch nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung ganz oder teilweise programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt werden.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden, dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
Hier können Sie die gesamten Besonderen Rechtsvorschriften einsehen.
Prüfungsgebühren:
Bearbeitungsgebühr: 50,00 €
Prüfungsgebühr: 500,00 €
Bei der Prüfungsteilnahme wird die Bearbeitungsgebühr auf die Prüfungsgebühr angerechnet. Bei einem Rücktritt von einer Fort- und Weiterbildungsprüfung nach erfolgter Anmeldung werden anteilige Gebühren erhoben.Die genannten Beträge ergeben sich aus der aktuellen Gebührenordnung unserer Handelskammer.
Vor Lehrgangsbeginn, spätestens jedoch zum jeweiligen Anmeldetermin, sollten Sie einen Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung stellen.
Vorbereitungslehrgänge:
Hinweise auf Weiterbildungsanbieter finden Sie unter WIS, der Weiterbildungsdatenbank der deutschen Industrie- und Handelskammern, und in Hamburgs Kursportal WISY von W.H.S.B. Weiterbildung Hamburg Service und Beratung gemeinnützige GmbH.