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AUS- UND WEITERBILDUNG

Industriemeister / Industriemeisterin Fachrichtung Gleisbau

Die rechtlichen Grundlagen zur Prüfung finden Sie hier .

1. Halbj. 20122. Halbj. 2012

1. Halbj. 2013

Anmeldeschluss15. Januar 2012Keine Prüfung15. Januar 2013
Fachrichtungsübergreifender Teil
- Grundlagen für kostenbewusstes Handeln
- Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle

Keine Prüfung

Keine Prüfung

bei Bedarf
Fachrichtungsspezifischer Teil
- Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
- Technische Kommunikation und Information
- Bautechnik
- Organisation der Baustelle
- Arbeitssicherheit und Umweltschutz

10. und 11. Mai

Keine Prüfung

voraussichtlich

Februar 2013       

Mündliche Ergänzungsprüfung (bei Bedarf)Wird im Einzelfall festgelegt
Mündliche Prüfung (Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle)bei BedarfKeine Prüfungbei Bedarf

Auszüge aus den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Gleisbau:

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Gleisbauer und danach eine ein­schlägige Berufspraxis von drei Jahren oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Stufenausbildungsverordnung Bau und danach eine einschlägige Berufspraxis von vier Jahren oder

3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis nachweist.


Die Berufspraxis im Sinne der Ziffern 1 bis 3 muss in Tätigkeiten auf einer Baustelle abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Industriemeister – Fachrichtung Gleisbau dienlich sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung der Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in

1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,

2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,

3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich, mündlich und praktisch nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung ganz oder teilweise programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt werden.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden, dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.

Hier können Sie die gesamten Besonderen Rechtsvorschriften einsehen.

Prüfungsgebühren:
Bearbeitungsgebühr: 50,00 €
Prüfungsgebühr: 500,00 €

Bei der Prüfungsteilnahme wird die Bearbeitungsgebühr auf die Prüfungsgebühr angerechnet. Bei einem Rücktritt von einer Fort- und Weiterbildungsprüfung nach erfolgter Anmeldung werden anteilige Gebühren erhoben.Die genannten Beträge ergeben sich aus der aktuellen Gebührenordnung unserer Handelskammer.
Vor Lehrgangsbeginn, spätestens jedoch zum jeweiligen Anmeldetermin, sollten Sie einen Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung stellen.

Vorbereitungslehrgänge:
Hinweise auf Weiterbildungsanbieter finden Sie unter WIS, der Weiterbildungsdatenbank der deutschen Industrie- und Handelskammern, und in Hamburgs Kursportal WISY von W.H.S.B. Weiterbildung Hamburg Service und Beratung gemeinnützige GmbH.

 
 

DOKUMENT-NR. 34288

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