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Gebührenordnung (Dokument-Nr.: 20191)
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Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(PDF, 143 KB) (Dokument-Nr.: 12384)
AUS- UND WEITERBILDUNG
Industriemeister/-in Fachrichtung Rohrleitungsbau
| 1. Halbj. 2011 | 1. Halbj. 2012 | |
| Anmeldeschluss | 15.12.2010 | 15.12.2011 |
| Fachrichtungsübergreifender Teil - Grundlagen für kostenbewusstes Handeln - Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln - Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb | Bei Bedarf. | Bei Bedarf. |
| Fachrichtungsspezifischer Teil - Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen - Technische Kommunikation und Information - Herstellen von erdverlegten Rohrleitungen - Organisation der Baustelle, Baustellensicherung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz - Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe | Bei Bedarf. | Bei Bedarf. |
| Mündliche Ergänzungsprüfung (bei Bedarf) | Wird im Einzelfall festgelegt. | |
| Mündliche Prüfung (Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb) | Bei Bedarf. | Bei Bedarf. |
Auszüge aus den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin – Fachrichtung Rohrleitungsbau:
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Rohrleitungsbau zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Rohrleitungsbau oder
2. eine mindestens achtjährige Berufspraxis im Bereich Rohrleitungsbau nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 schriftlich und mündlich und praktisch durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer verkürzt werden.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
Hier können Sie die gesamten
Besonderen Rechtsvorschriften
einsehen.
Prüfungsgebühren:
Bearbeitungsgebühr: 50,00 €
Prüfungsgebühr: 500,00 €
Bei der Prüfungsteilnahme wird die Bearbeitungsgebühr auf die Prüfungsgebühr angerechnet. Bei einem Rücktritt von einer Fort- und Weiterbildungsprüfung nach erfolgter Anmeldung werden anteilige Gebühren erhoben.Die genannten Beträge ergeben sich aus der aktuellen
Gebührenordnung
unserer Handelskammer.
Vor Lehrgangsbeginn, spätestens jedoch zum jeweiligen Anmeldetermin, sollten Sie einen
Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung
stellen.
DOKUMENT-NR. 34304
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