. .
Illustration

FINANZPLATZ UND BÖRSE

Regelungen für Versicherungsvermittler

Überblick:

Seit dem 22. Mai 2007 gelten für die Versicherungsvermittlung in der Bundesrepublik Deutschland die Bedingungen des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts. Das Gesetz, das die Vorgaben der EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie umsetzt, hätte bereits zum Januar 2005 in deutsches Recht umgesetzt sein müssen. Versicherungsvermittlung und –beratung sind nunmehr erlaubnispflichtige Gewerbe (§§ 34d und 34e GewO). In Hamburg arbeitende, ungebundene Vermittler – also Makler und Vertreter, die nicht nur einem Versicherer zuarbeiten – müssen seit dem 22. Mai 2007 bei ihrer Handelskammer eine Gewerbeerlaubnis beantragen und sich in ein bundesweites Register eintragen lassen. Nachgewiesen werden müssen persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und eine fachliche Qualifikation (IHK-Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation).

Die EU-Richtlinie für Versicherungsvermittlung ...

Ziel der Anfang 2003 in Kraft getretenen EU-Richtlinie für Versicherungsvermittlung ist es, die grenzüberschreitende Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zu erleichtern. Gleichzeitig wird ein einheitliches, hohes berufsfachliches Niveau der Vermittler und ein besserer Verbraucherschutz angestrebt. Zu diesem Zweck wurde ein zentrales Register für Versicherungsvermittler eingeführt. Nur wer in dieses Register eingetragen ist, darf künftig auf selbständiger Basis Versicherungen vermitteln. Darüber hinaus sind zahlreiche Berufsausübungsvorschriften neu geregelt.

... und ihre Umsetzung in deutsches Recht

Nach schwierigem Vorlauf legte die Bundesregierung im Mai 2006 den offiziellen Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und für eine Versicherungsvermittlerverordnung vor. Der Gesetzesentwurf wurde im Oktober in erster und zweiter Lesung durch den Bundestag verabschiedet und am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit trat es zum 22. Mai 2007 in Kraft.

Die neuen Vorschriften für Versicherungsvermittler

Nachfolgend stellen wir Ihnen dar, welche Regelungen Sie als Versicherungsvermittler nach dem neuen Gesetz beachten müssen.

1. Was hat sich geändert?

2. Wer ist betroffen?

3. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen?

4. Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?

5. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?

6. Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert?

7. Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?

8. Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?

9. Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?

10. Was steht in dem Register?

11. Welche Folgen hat die Registrierung?

12. Wann werden die neuen Vorschriften wirksam?

13. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?

14. Wie müssen diese Informationen erfolgen?

15. Hinweis auf die IHK im Impressum beim Internet-Auftritt

16. Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen?

17. Welche Kosten werden mit der Neuregelung für die Vermittler verbunden sein?

18. Wer bietet Lehrgänge zur Sachkundeprüfung an?

19. Wo finden Sie die neuen Regelungen?

20. Was können Sie tun?

1. Was hat sich geändert?

Bisher konnte die selbstständige Versicherungsvermittlung aufgenommen werden, nachdem eine Anzeige beim Gewerbeamt vorgenommen wurde. Je nach Tätigkeitsgebiet mussten manche Versicherungsvermittler eine Erlaubnis nach § 34c GewO oder, wenn Sie bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelt haben, sogar eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz beantragen. Für die Versicherungsvermittlung wurde nun eine Berufserlaubnis eingeführt. Versicherungsvermittler und -berater dürfen nur noch selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und vor einer Industrie- und Handelskammer ihre Sachkunde sowie das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Dann erfolgt deren Registrierung durch die Handelskammer. Für das Bundesgebiet wurde dafür ein zentrales Register eingerichtet, das zentral beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden zu beachten.

zurück zur Auswahl

2. Wer ist betroffen?

Unter die neuen Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater. Versicherungsvertreter werden nun in gebundene, ungebundene und produktakzessorische Vertreter unterschieden.

zurück zur Auswahl

3. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen?

  • Persönliche Zuverlässigkeit: Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat begangen hat.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1 130 000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1 700 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden.
  • Nachweis der Sachkunde: Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer nötig.

zurück zur Auswahl

4. Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn

  • sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
  • sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
  • sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln,
  • die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlustes oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,
  • die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.

Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ (gemeinsam) vorliegen.

Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die

  • als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
  • als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

zurück zur Auswahl

5. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?

Keiner Erlaubnis bedürfen die sog. „gebundenen Versicherungsvertreter”: diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird.

Die Registrierung bei der IHK ist auch bei diesem Personenkreis notwendig.

zurück zur Auswahl

6. Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert?

Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen („produktakzessorisch”) vermitteln, wenn

  • sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,
  • sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
  • zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.

Auch für diese Gewerbetreibenden besteht Registrierungspflicht.

zurück zur Auswahl

7. Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?

Grundsätzlich bedarf jeder, der künftig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde nachweist.

Es gibt aber Ausnahmen:

  • Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen.
  • Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde durch die IHK als Versicherungsvermittler durch das Versicherungsunternehmen registriert. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z.B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.
  • Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen.
  • Wer als selbstständiger oder angestellter Vermittler seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung.

zurück zur Auswahl

8. Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?

Die Sachkunde wird grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen. Informationen zur Sachkundeprüfung finden Sie hier.

zurück zur Auswahl

9. Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?

(1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

1. Abschlusszeugnis

  1. eines Studiums der Rechtswissenschaft,
  2. eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
  3. als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
  4. als Versicherungsfachwirt oder -wirtin,
  5. als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);

2. Abschlusszeugnis

  1. als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
  2. als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
  3. als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule

und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen;

3. Abschlusszeugnis

  1. als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
  2. als Investmentfondskaufmann oder –frau oder
  3. als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),

wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.

Die Übergangsregelung des § 19 VersVermV sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss „Versicherungsfachmann BWV” der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.

(2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.

zurück zur Auswahl

10. Was steht in dem Register?

In dem Register werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

1. der Familien- und Geburtsname und der Vorname sowie die Firma,

2. das Geburtsdatum

3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis,

b) als Versicherungsvertreter

aa) mit Erlaubnis,

bb) als gebundener Versicherungsvertreter,

cc) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder

c. als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird,

4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

5. die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift,

6. die betriebliche Anschrift,

7. die Registrierungsnummer,

8. bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.

Nicht öffentlich zugänglich sind das Geburtsdatum und bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

zurück zur Auswahl

11. Welche Folgen hat die Registrierung?

Seit Inkrafttreten der neuen Regelungen am 22. Mai 2007 darf nur derjenige Gewerbetreibende Versicherungen vermitteln, der registriert ist. Die Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

zurück zur Auswahl

12. Wann werden die neuen Vorschriften wirksam?

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Seither müssen alle Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig werden möchte, muss seine Zulassung und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen.

zurück zur Auswahl

13. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?

Der Vermittler hat umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden diesem seinen Namen und Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen an dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat.

Darüber hinaus muss er offen legen, ob er als gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler, als produktakzessorischer Vermittler oder als Versicherungsberater tätig wird. Auch die Anschrift der Beschwerde- und Schlichtungsstelle muss aufgeführt werden. Bei diesen Informationen ist im Prinzip auch eine Information über eine spezielle Visitenkarte oder eine entsprechende Ergänzung der eigenen Visitenkarte möglich. Vermittler müssen für Ihre Angestellten sicher stellen, dass auch diese die notwendigen Informationen in geeigneter Form geben.

Versicherungsvermittler, die auf eine eingeschränkte Auswahl von Versicherungsgesellschaften und -produkten hinweisen, müssen dem Versicherungsnehmer mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen. U.a. ist in diesem Zusammenhang anzugeben, für welche Versicherungsgesellschaften der Vermittler tätig wird und ob dies mit Ausschließlichkeit verbunden ist. Versicherungsmakler müssen ihrem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde legen, so dass eine fachlich einwandfreie und kundengerechte Empfehlung gegeben werden kann. Dies gilt nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion nicht, wenn der Makler den Kunden zuvor ausdrücklich auf eine eingeschränkte Vertragsauswahl hinweist.

Ergänzend muss der Vermittler in jedem Beratungsgespräch, sofern erforderlich, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erfragen und seinen Rat begründen. Dies muss vor Abschluss des Beratungsvertrages schriftlich fixiert werden (Beratungsprotokoll). Die Erforderlichkeit und der Umfang des Protokolls macht der deutsche Gesetzgeber von der Komplexität des Vertrages, der Beratungssituation und der Person des Versicherungsnehmers abhängig, so dass übertriebener bürokratischer Aufwand bei vielen Beratungen vermieden werden kann. Bei komplexen Beratungen, wie z.B. auch im Bereich der Alterssicherung, werden diese Protokolle aber durchaus ein großes Gewicht für eventuelle spätere Schadenersatzansprüche haben. (Weitere Tipps und Hinweise zu diesem Thema sind u.a. hier zu finden.)

Auf all diese Informationen kann ansonsten nur durch schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und nur nach dessen Belehrung über mögliche Konsequenzen für Schadensersatzansprüche verzichtet werden.

Der Vermittler muss auch die gemeinsame Registerstelle mitteilen, Informationen über Beschwerdemöglichkeit etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss er es in Form einer sog. Negativmitteilung dem Kunden mitteilen.

Informationen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV-E

Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV-E hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

  • Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11 a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.

Danach sind hinsichtlich der gemeinsamen Stelle folgende Angaben mitzuteilen:

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin

Telefon: 0-180-500 585-0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)

www.vermittlerregister.info

zurück zur Auswahl

14. Wie müssen diese Informationen erfolgen?

Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, CD-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.

zurück zur Auswahl

15. Hinweis auf die IHK im Impressum beim Internet-Auftritt

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des neuen Telemediengesetzes (TMG), das am 01.03.2007 in Kraft getreten ist, müssen Telediensteanbieter Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Dies gilt ab dem 22.05.2007 auch für Versicherungsvermittler, auch für solche mit Erlaubnisbefreiung. Versicherungsvermittler, für die unsere Handelskammer zuständig ist, sollten etwa folgenden Hinweis in ihrem Impressum geben:

zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-berater:
Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, Postfach 11 14 49, 20414 Hamburg.

zurück zur Auswahl

16. Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen?

Gewerbetreibende, die bereits seit dem 31. August 2000 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Es wird unterstellt, dass diese aufgrund der praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

zurück zur Auswahl

17. Welche Kosten werden mit der Neuregelung für die Vermittler verbunden sein?

Die Gebühr für die Gewerbeerlaubnis beträgt 240 Euro. Für die Registrierung werden 25 Euro berechnet. Die Ergänzung von EU-Staaten kostet 10 Euro pro Staat. Zusätzliche Kosten können für die Sachkundeprüfung (320 Euro) anfallen.

zurück zur Auswahl

18. Wer bietet Lehrgänge zur Sachkundeprüfung an?

Vorbereitungslehrgänge zur Sachkundeprüfung führen unter anderem durch:

Das Institut für Berufsfortbildung der Versicherungswirtschaft Hamburg e.V. (IBV) oder Tel.: (040) 44 03 22, Fax: (0 40) 44 86 64, E-Mail.

UNITECT.net, E-Mail: oder Tel.: (030) 367 023-0

oder

Online-Kurse der inside Unternehmensgruppe

oder

GOING PUBLIC ! AG & Co. KG

oder

PRIMUS GbR - Das intelligente Bildungszentrum

zurück zur Auswahl

19. Wo finden Sie die neuen Regelungen?

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts finden Sie hier .
Den Link zur neuen Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung finden Sie hier.

zurück zur Auswahl

20. Was können Sie tun?

Antragsformulare für die Erlaubnis und Registrierung finden Sie hier.

nach oben

 
 

DOKUMENT-NR. 20647

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 040 36138138
  • Fax: 040 36138401

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • TIPPS