Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht werden Versicherungsberater, die bislang eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigten, in das neu geschaffene System für Versicherungsvermittler integriert und bedürfen künftig einer Erlaubnis nach § 34 e Gewerbeordnung (GewO)
1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts trat am 22. Mai 2007 in Kraft. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsberatern gegenüber Kunden, z.B. beim ersten Geschäftskontakt, finden sich in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV).
2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO?
Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt,ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater i. S. v. § 34 e GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand) , den Antrag auf Erlaubnis.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern. Für Hamburg ist die Handelskammer Hamburg zuständig. Die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare sind hier abrufbar.
4. Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Zuverlässigkeit:
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
- für natürliche Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
- für juristische Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach §150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Unterlagen sind beim Einwohneramt zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift sowie den Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34 e GewO” angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person ist unter Vorlage des Handelsregisterauszugs beim Einwohneramt einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person zu beantragen. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an.
Geordnete Vermögensverhältnisse:
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse übernimmt die Handelskammer Hamburg.
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt:
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt erforderlich. Eine Liste der Finanzämter finden Sie hier.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Mindestversicherungssumme muss 1,13 Mio. – für jeden Versicherungsfall und 1,7 Mio. – für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens im Original. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis unser Formular 5.2 oder eine gleichlautende Erklärung des Versicherungsunternehmens.
Sachkunde
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Person nachgewiesen werden. Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/ n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (=Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten). Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen (Erklärung mit Formular 4.2).
Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Inhalte der Sachkundeprüfung orientieren sich am Ausbildungsprogramm für die Qualifikation „Versicherungsfachmann/ -frau” des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (BWV). Die Ausbildung ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten, sondern steht jedermann frei. Allein die Inhalte der Prüfung sind vorgeschrieben. Die Kosten für die Prüfung betragen – 320. Die Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung/einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.
Unterscheiden sich bei ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen die zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den im VersVermV festgelegten Anforderungen, so ist die erfolgreiche Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) erforderlich.
Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV während Übergangsfrist
Während der Übergangsfrist (bis 1. Januar 2009) steht ein erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder – frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. der IHK-Sachkundeprüfung gleich.
Vorliegen einer gleichgestellten Berufsqualifikation:
(1.) Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:
1. Abschlusszeugnis
a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,
b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin,
e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);
2. Abschlusszeugnis
a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule
und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versiche-rungsvermittlung oder -beratung vorliegen;
3. Abschlusszeugnis
a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt."
(2.) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Die Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ist in ³ 4 a VersVermV geregelt.
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. Gewerbeanmeldung/ Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen (in Kopie). Falls eine mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich ist, kann diese durch eine Bescheinigung eines Steuerberaters oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden.
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Versicherungsberater (sog. „Alte-Hasen-Regelung”)
- selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater
- ununterbrochen seit 31. August 2000
und - Eintragung im Versicherungsvermittlerregister oder Beantragung der Erlaubnis innerhalb der Übergangsfrist, d. h. bis voraussichtlich 1. Januar 2009
Delegation des Sachkundenachweises
Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular 4.3), dass er
- vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsberatung betrauten Personen übertragen ist,
- und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
- in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1 : 50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und den unmittelbar mit der Versicherungsberatung befassten Angestellten ausreichend.
Hinweis: Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende grds. nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht denkbar ist.
Hinweis: Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. In diesem Fall ist nur die Vorlage des bisherigen Erlaubnisbescheids nach dem Rechtsberatungsgesetz (Original) sowie der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
Zusätzlich vorzulegen:
- Ausgefülltes Antragsformular (Formular 2.1 für natürliche Person oder Formular 2.2 für juristische Person)
- Ggf. Erlaubnisbescheid nach § 34 c GewO (Kopie)
- Bei natürlichen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- Bei juristischen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handels oder Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
5. Mit welchen Gebühren ist für die Erlaubniserteilung zu rechnen?
Die Gebühr für die Erlaubniserteilung beträgt – 240. Für die Auskunft aus dem Bundes- und Gewerbezentralregister fallen jeweils – 13 an. Sofern die Erlaubnis unter Vorlage der bestehenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz beantragt wird, beträgt die Gebühr – 120.
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beratenen erforderlich ist.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsberater in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.
6. Register
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Für Hamburg wird die Handelskammer Hamburg diese Aufgabe als zentrale Stelle übernehmen. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.
Hinweis: Ein Versicherungsberater kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsberater und als Versicherungsmakler).
Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?
Die Gebühr für die Registrierung beträgt – 25.
Welche Daten werden im Register gespeichert ?
Im Register werden folgende Angaben gespeichert:
1. der Familien- und Geburtsname und der Vorname, sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungsberechtigte als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2. das Geburtsdatum,
3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,
4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
6. die betriebliche Anschrift,
7. die Registrierungsnummer,
8. Bei juristischen Personen die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Versicherungsberatung zuständig sind.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen (Musterformular).
7. Übergangsregelung
Anders als bei Versicherungsvermittlern sind für Versicherungsberater keine Übergangsregelungen vorgesehen, d.h. bei Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Mai 2007 müssen Versicherungsberater eine Erlaubnis nach § 34 e GewO haben und registriert sein.
Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.
Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34 e Abs. 1 GewO. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO.
8. Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten
Bitte beachten Sie die neuen Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten.
9. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
(letztere liegt bisher nur im Entwurf vor). Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung sind auf der Internetseite der IHK München abrufbar.