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Das Bad Bank-Gesetz
(PDF, 105 KB) (Dokument-Nr.: 54490)
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Das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung, besser bekannt unter dem Namen "Bad Bank-Gesetz", ist seit dem 22. Juli 2009 in Kraft.
Große Bestände risikobehafteter Wertpapiere belasten nach wie vor die Bilanzen von Finanzinstituten. Sie binden Eigenkapital und schränken damit die Kreditvergabe der Banken ein. Die Auslagerung von "toxischen" Wertpapieren soll betroffene Institute stabilisieren und Kreditvergabespielräume öffnen. Die Gründung einer Bad Bank ist freiwillig.
Funktionsweise des Bad Bank-Modells:
Eine Bank kann eine eigene "Bad Bank" in Form einer Zweckgesellschaft gründen.
Sie überträgt ihr die risikobehafteten Wertpapiere mit einem in der Regel zehnprozentigen Abschlag vom Buchwert, mit Stichtag 30. Juni 2008.
Im Gegenzug erhält die Bank von der Zweckgesellschaft eine Schuldverschreibung in gleicher Höhe.
Der Staat garantiert über den Bankenrettungsfonds SoFFin für die Schuldverschreibung.
Die Bank kann die Schuldverschreibungen bei der Bundesbank für neues Geld einreichen. Dies war mit den ursprünglichen Wertpapieren nicht möglich. So wird Eigenkapital befreit, das nun für die Vergabe neuer Kredite verwendet werden kann.
Die wesentlichen Konditionen:
Die Bank muss eine Garantiegebühr und eine Ausgleichsgebühr an den Bankenrettungsfonds SoFFin bezahlen.
Die Bank muss die Ausschüttung an ihre Anteilseigner sperren, wenn der tatsächliche Marktwert bei Fälligkeit unter dem Fundamentalwert liegen sollte, und zwar solange bis das Defizit ausgeglichen ist.
Die auslagernde Bank muss die Auflagen aus dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz akzeptieren.
Die Unternehmen müssen sich Stress-Tests unterziehen, um festzustellen, ob sie im Hinblick auf wesentliche Risiken anfällig für Verluste sind.
Die Banken müssen über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen.
Eine Grafik zur Funktionsweise des Bad Bank-Modells sowie eine Leseversion des Gesetzestextes stehen für Sie als Download bereit.
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