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Arbeitsdokument der EU-Kommission zur Regulierung Anlageberatung (Link: http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/docs/investment_products/20091215_prips_en.pdf)
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Mitte Dezember 2009 hat die EU-Kommission in einem Arbeitsdokument ihre Vorhaben zur Regulierung der Anlageberatung konkretisiert. Angeglichen werden sollen die Vorgaben zu den Anlegerinformationen und den Vertriebspraktiken. Überarbeitet werden sollen die Regeln der Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EG und der Finanzmarktrichtlinie 2004/39 EG (MiFID). Dabei ist noch nicht klar, ob die beiden Richtlinien fusioniert werden oder ob nur die Regeln der Richtlinien inhaltlich aneinander angeglichen werden.
Die wesentlichen Regulierungsbereiche im Überblick:
Wer ist betroffen?
Es sollen gleiche Regeln gelten für alle Anlageberater, die Kleinanlegerprodukte vermitteln, unabhängig davon, ob sie Investmentfonds, strukturierte Wertpapiere, strukturierte Cash-Konten oder fondsgestützte Lebensversicherungen vermitteln. Weiterhin ist unklar, ob auch Vermittler von Rentenversicherungen ebenfalls erfasst sind. Nicht erfasst wird der Vertrieb von Aktien, Rohstoffen oder Immobilien.
Was soll im Bereich der Anlegerinformation geregelt werden?
Vorbild für die Anlegerinformationen sind die 2- bis 3-seitigen Produktinformationsblätter (Key Investor Documents), die die Investmentfonds-Richtlinie 2009/65/EG vorschreibt und nun vom Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden CESR erarbeitet werden. Die Produktinformationsblätter sollen für jede einzelne Produktgruppe angepasst werden.
Wie sollen die Vertriebspraktiken geregelt werden?
Wie bereits in der Finanzmarktrichtlinie 2004/39 EG (MiFID) vorgesehen, sollen bei allen genannten Kleinanlegerprodukten Provisionen offengelegt werden. Auch die Eignungs- und Angemessenheitsprüfung der Anreizstrukturen der MiFID sollen auf den Vertrieb von allen Anlegerprodukten übertragen werden. Eine etwaige Verbesserung der Regeln ist ebenfalls denkbar.
Was steht derzeit noch zur Diskussion?
Diskutiert wird auch im Rahmen der Überarbeitung der MiFID-Richtilinie, dass zukünftig auch Investmentfondsvermittler und Vermittler von fondsgestützten Lebensversicherungen der Wertpapieraufsicht unterliegen. Bislang können Investmentfondvermittler noch gem. Art. 3 der MiFID-Richtlinie ausgenommen werden. In Deutschland benötigen Investmentfondsvermittler lediglich eine Gewerberlaubnis gem. § 34 c GewO. Vermittler von fondsbasierten Lebensversicherungen sind bislang noch gar keinen Aufsichtsregeln unterworfen.
Zudem überlegt die Europäische Kommission auch die für Versicherungsvermittler geltende Registrierungspflicht auf Investmentfondsvermittler auszuweiten. Letzteres wird auch auf nationaler Ebene diskutiert. So fordert auch der Koalitionsvertrag die Einführung einer Registrierungspflicht und eine Fachkundeprüfung sowie einer Berufshaftpflichtversicherung für alle Anlageberater. Das BMWi hat noch nicht entschieden, ob es auf die europäische Regulierung wartet oder ob es bereits einen nationalen Vorschlag vorlegen wird.
Wie geht es weiter?
Die Europäische Kommission will Anfang 2010 ein offizielles Konsultationsdokument vorlegen. Ein genauer Termin steht bislang noch nicht fest.
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