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FINANZPLATZ UND BÖRSE

Erlaubnispflicht für Finanzierungsleasing und Factoring

Seit dem 25. Dezember 2008 gehören das Finanzierungsleasing und das Factoring zum Katalog der nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen.

Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Es gibt folgende Übergangsregelung:

Unternehmen, die am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungsgeschäfte hatten, müssen nichts veranlassen.

Für andere Unternehmen, die das Finanzierungsleasing oder das Factoring betreiben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn sie Finanzdienstleistungsinstitute sind und der BaFin bis zum 31. Januar 2009 die Ausübung der Tätigkeit angezeigt haben. Für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009.


Kontaktdaten der BaFin:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung Q 3
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Telefon: +49 (0) 228 / 4108 – 0
Fax: + 49 (0)228 / 4108-1550
E-Mail: poststelle@bafin.de

 
 

DOKUMENT-NR. 51715

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