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AUFTRAGSBERATUNG

11 Fehler von Bietern, die zum Angebotsausschluss führen

  1. Der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird nicht nachgekommen, es erfolgt keine Reaktion gegenüber dem Beschaffer
    Folge:
    Unternehmen könnte vom Beschaffer für zukünftige Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben für von Auftragsberatungsstellen zubenannte Unternehmen. Der Beschaffer erwartet vom Bieter eine begründete Absage .
  2. Das Angebot ist nicht rechtsverbindlich unterschrieben
    Folge:
    Der Angebot wird von der Wertung ausgeschlossen (VOL/A § 16)
  3. Das Angebot ist nicht korrekt adressiert und nicht eindeutig als Angebot zu einer Ausschreibung gekennzeichnet.
    Folge:
    Versand dauert länger, die Frist wird überschritten, daher Ausschluss. Da der Hinweis Angebot fehlt, kann es unter Umständen nicht als solches gewertet werden.
  4. Das Angebot wird zu spät abgeschickt
    Folge:
    Der Bieter wird von der Angebotswertung ausgeschlossen.
  5. Das Formblatt des Auftraggebers wurde nicht benutzt
    Folge:
    Das Angebot kann nicht bewertet werden.
  6. Das Angebot ist unvollständig
    Folge:
    Die Vergleichbarkeit des Angebots mit anderen Angeboten ist nicht gegeben, so dass erst gar keine Bewertung stattfinden kann, also Ausschluss.
  7. In der Offerte fehlen wesentliche Preisangaben
    Folge:
    Das Angebot wird ausgeschlossen.
  8. Gesamtbetrag oder Einzelpositionen sind falsch berechnet
    Folge:
    Das kann finanzielle Einbußen des Bieters bedeuten oder aber der Zuschlag erfolgt nicht.
  9. Anlagen werden in der Offerte nicht ordnungsgemäß benannt
    Folge:
    Damit gilt das Angebot als unvollständig und wird nicht bewertet.
  10. Geforderte Nachweise, insbesondere zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, liegen nicht vor
    Folge:
    Das Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden oder der Bewerber wird gar nicht erst zur Angebotsabgabe aufgefordert (bei sog. Teilnahmewettbewerben!) nach VOL/A, § 16 bzw. 16 EG und VOB/A, § 16 bzw. 16 EG. Mindest sollte angegeben werden, dass bestimmte Nachweise nachgereicht werden.
  11. Das Angebot steckt nur in einem Umschlag
    Folge:
    Wenn der eine Umschlag im Postversand geöffnet wurde, ist das Angebot ungültig. Stets zwei Umschläge und doppelte Aufkleber "Angebot" benutzen.
 
 

DOKUMENT-NR. 54402

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