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VERGABERECHT

Bremen: Korruptionsregistergesetz

Anfang Juli 2011 trat in Bremen das Korruptionsregistergesetz (BremKorG) in Kraft. Dort sollen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen werden, die sich als unzuverlässig erwiesen haben und die von der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber nach § 98 GWB ausgeschlossen werden sollen. Der Bremer Senat hat nun am 6. Dezember 2011 durch Rechtsverordnung die Behörde für Finanzen als zuständige Behörde nach dem BremKorG benannt.

Die Vergabestellen in Bremen haben zukünftig gegenüber der Behörde für Finanzen eine Mitteilungspflicht gem. §§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 BremKorG, die Pflicht zur Standardabfrage gem. § 6 Abs. 2 BremKorG ab einem Auftragswert von 10.000,- Euro sowie die Pflicht zum Ausschluss eines Bieters gem. § 6 Abs. 1 BremKorG.

Das Rundschreiben des Senators für Wirtschaft und Häfen finden Sie unter Downloads, den Gesetzestext des BremKorG im Internet

 
 

DOKUMENT-NR. 97367

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