Am 14. Dezember 2011 trat das „Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit“ in Kraft. Die Veröffentlicht erfolgte im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64 am 13. Dezember 2011. Damit ist die EU-Verteidigungsvergaberichtlinie in Deutschland endgültig umgesetzt.
Ziel der Richtlinie ist eine stärkere Beachtung wettbewerblicher Auftragsvergaben in diesem Bereich. Mit dem vorgelegten Gesetz wird das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB geändert. Hier werden Vorschriften über die Anwendung des Kartellvergaberechts auf Aufträge aus den Bereichen Verteidigung und Sicherheit sowie die Anpassung von Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren sowie das Vergabeverfahren eingefügt. Außerdem ist als Folgeregelung die Ausnahme verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge vom Anwendungsbereich der Sektorenverordnung SektVO und der Vergabeverordnung VgV vorgesehen. Die Ausnahmen vom Vergaberecht sind in den §§ 100 – 100c GWB geregelt.
Das Änderungsgesetz und das geänderte GWB finden Sie unter Downloads.
Seit 22. März 2012 liegt nun der Referentenentwurf für eine neue „Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit“ (VSVgV) vor, mit der die EU-Richtlinie 2009/81/EG vollständig umgesetzt werden soll. Unternehmen, Verbänden und andere Kreise haben inzwischen verschiedene Überarbeitungsvorschläge vorgelegt.
In einem Schritt waren Teile der Richtlinie 2009/81/EG mit dem Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit“ umgesetzt worden, das am 14. Dezember 2011 in Kraft getreten ist. Bislang fehlt noch die Umsetzung der Verfahrensregelungen. Für den Baubereich wurde bereits ein entsprechender dritter Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-VS) veröffentlicht – allerdings ist er so nicht anwendbar. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. August 2011 hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Nach dem jetzt vorgelegten Referentenentwurf findet die neue VSVgV uneingeschränkt auf die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber Anwendung. Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten ausschließlich die Allgemeinen Bestimmungen des Teils 1 sowie die Teile 3, 4 und 5 des Entwurfes. Im Übrigen wird für Bauaufträge auf den neuen dritten Abschnitt der VOB/A-VS verwiesen. Bislang wurden Bauaufträge für militärische Zwecke in der Regel nach der VOB/A vergeben. Auch zukünftig sollen die Vergabestellen daher das Verfahren für die Vergabe von Bauaufträgen nach der VOB/A durchführen können. In dem Verordnungsentwurf wird hinsichtlich der Schwellenwerte auf die Richtlinie 2009/81/EG verwiesen, die demnach für Liefer- und Dienstleistungsaufträge derzeit 400.000 Euro und für Bauaufträge 5 Millionen Euro betragen.
Der Verordnungsentwurf enthält unter anderem Regelungen zum Schutz von Verschlusssachen, zur Versorgungssicherheit, zum Einsatz von Unterauftragnehmern, zur Berücksichtigung der VOL/B, zu den Vergabeverfahren, zur Rahmenvereinbarung und zur Bekanntmachung. Damit der avisierte Bundesratstermin am 15. Juni 2012 gehalten werden kann, muss im Mai noch ein Kabinettsbeschluss erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt des Bundesanzeigers.