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ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen

Für die Preise bei öffentlichen Aufträgen gilt die Verordnung PR 30/53. Sie gibt den Marktpreisen den Vorrang vor nur ausnahmsweise zulässigen Selbstkostenpreisen und fördert den Vertragsabschluss zu Festpreisen. Jeder Bieter, der ein Angebot auf eine Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers abgibt, unterliegt den Vorschriften der Verordnung. Preisabsprachen, die dagegen verstoßen, führen zur Nichtigkeit der Preisabrede. Die Preisprüfung obliegt den Preisüberwachungsstellen der Bundesländer.

Die für die Vergabe von Bauaufträgen 1972 erlassene Baupreisverordnung (VO PR 1/72) wurde 1999 aufgehoben.

Folgende Downloads finden Sie zum Thema Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWI):

- Preisverordnung VO PR 30/53
- Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur VO PR 30/53)
- Adressverzeichnis der Preisüberwachungsstellen der Länder

 
 

DOKUMENT-NR. 40095

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