Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) wurde 2007, 2009 und zuletzt Ende 2011 geändert. Es gilt auch für öffentliche Vergabeverfahren.
Nach § 6 des AEntG sind Unternehmen von Vergabeverfahren auszuschließen, die gegen das AEntG verstoßen haben und mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 EUR belegt wurden. In Einzelfällen kann auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens ein Ausschluss erfolgen. Zum Nachweis dessen, dass solche Verstöße nicht vorliegen, haben die öffentlichen Auftraggeber von den anbietenden Unternehmen entweder einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder eine Eigenerklärung zu verlangen. Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro muss der öffentliche Auftraggeber für denjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, den Auszug aus dem Gewerbezentralregister direkt anfordern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Das AEntG finden Sie unter Downloads.