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Bundestagsdrucksache zu Gemeinnützigen Unternehmen bei VOB-Vergaben
(PDF, 48 KB) (Dokument-Nr.: 53001) -
VOB 2009
(PDF, 612 KB) (Dokument-Nr.: 55540) -
VOL/A 2009
(PDF, 1,051 KB) (Dokument-Nr.: 58620)
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Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen fragte die Bundesregierung, warum die Vergabe von Bauaufträgen an gemeinnützige Einrichtungen und Unternehmen durch die Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ausgeschlossen werden soll. Zudem interessierte sie sich dafür, warum dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) keine Vertreter von gemeinnützigen Organisationen angehören. In ihrer Antwort vom 23. April 2009 (16/12744) sichert die Bundesregierung zu, die Verbände der gemeinnützigen Unternehmen in Zukunft über Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnungen zu informieren. Des weiteren sollen die Ausschüsse des Deutschen Bundestages über die Entscheidungen des DVA zur Beteiligung gemeinnütziger Unternehmen an der Bauauftragsvergabe informiert werden. Erst danach wird der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen unter Berücksichtigung des politischen Willens entscheiden.
In den Vergabeordnungen VOL/A 2009 und VOB/A 2009 sind neue Regelungen zur Teilnahme am Wettbewerb für potenzielle Bieter (z. B. gemeinnützige Einrichtungen) enthalten:
Nach der VOL/A 2009 sind mit dem ersatzlosen Wegfall des § 7 Nr. 6 VOL/A 2006 sowohl unterhalb als auch oberhalb der Schwellenwerte gemeinnützige Einrichtungen mit allen ihren Betätigungsfeldern den übrigen Bietern gleichgestellt worden. Lediglich Justizvollzugsanstalten werden als öffentliche Einrichtungen nach der VOL/A 2009 nicht zum Wettbewerb zugelassen, sodass sie nur Aufträge im Rahmen einer freihändigen Vergabe erhalten können.
In der VOB/A 2009 sind bei Öffentlichen Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte gemeinnützige Einrichtungen nur als gewerbliche Bieter im Rahmen ihrer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zugelassen. Bei beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb nach der VOB/A 2009 sind unterhalb der Schwellenwerte durch die Definition gewerbliche und nicht gewerbliche (z. B. gemeinnützige) Bieter gleichgestellt. Eine freihändige Vergabe unterhalb der Schwellenwerte sieht die VOB/A 2009 nur für die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 genannten öffentlichen Einrichtungen im Ausnahmefall vor. Damit sind Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zu einem Wettbewerb mit gewerblichen Bietern nicht zugelassen. Privatrechtlich gestaltete Einrichtungen, wie z. B. Beschäftigungs- oder Qualifizierungsträger als gemeinnützige Vereine oder GmbH, sind keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift, sodass eine freihändige Vergabe nach dieser Vorschrift nicht möglich ist.
Die Bundestagsdrucksache und die VOL/A und VOB/A finden Sie unter Downloads.
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