Für Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten in jedem Bundesland andere Bestimmungen darüber, in welchem Medium diese zu veröffentlichen sind. Ist die Regelung für die Vergabestellen des Bundes noch eindeutig, so legt jedes Bundesland andere Pflichtmedien für öffentliche Ausschreibungen fest.
Öffentliche Ausschreibungen, deren geschätzter Auftragswert die durch die entsprechende EU-Verordnung festgelegten Schwellenwerte überschreiten, sind von auch öffentlichen Auftraggebern in Deutschland verpflichtend in der Datenbank TED der EU zu veröffentlichen. Daneben - und zeitlich gesehen danach - können diese Ausschreibungen auch in einem nationalen Medium bekannt gemacht werden.
Für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte gibt es nur für öffentliche Auftraggeber, die dem Bund zuzurechnen sind, die Verpflichtung, ihre Vergabebekanntmachungen auf der Plattform des Bundes zu veröffentlichen. Dazu zählen Ausschreibungen der Bundeswehr, von Bundesministerien, Bundesanstalten oder Bundesämtern, aber. auch von zentralen Beschaffungsstellen des Bundes, wie etwa dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern oder dem Zolls.
Auf der Ebene der Länder gelten hingegen in jedem Bundesland andere Vorgaben. So müssen nur in einigen Ländern Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte in einem vorgegebenen Medium bekanntgegeben werden. Teilweise bestehen sogar unterschiedliche Regelungen je nach Art des öffentlichen Auftraggebers: Landesauftraggeber, Kommunen sowie sonstige Auftraggeber.
In Hamburg gibt es eine Ausschreibungsplattform, in der einige Ausschreibungen der Behörden, insbesondere der Finanzbehörde für VOL-Ausschreibungen und der Behörde für Stadtentwicklung für VOB-Ausschreibungen, veröffentlicht werden, eine Pflicht hierzu gibt es aber nicht.
Eine Übersicht über die Pflichtmedien in den Bundesländern und im Bund finden Sie unter Downloads.