Nachdem der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen die Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile A und B am 8. Juni 2009 verabschiedete, wurde die VOB 2009 am 15. Oktober 2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gilt seit 11. Juni 2010 und ist von allen öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von Bauleistungen anzuwenden. Durch die Anwendung der VOB 2009 soll ein transparenter und fairer Wettbewerb um öffentliche Aufträge (VOB/A) und bei der Gestaltung und Abwicklung des Bauvertrags eine sachgerechte und ausgewogene Regelungen (VOB/B) verwirklicht werden. Die wichtigsten Änderungen der Basisparagraphen, die für Vergaben unterhalb des Schwellenwerts für EU-weite Vergaben einschlägig sind:
Die bisher 32 Paragraphen sind zwar auf 22 Paragraphen "geschrumpft", eine inhaltliche Verkürzung der VOB/A ist damit jedoch nicht unbedingt verbunden. Im wesentlichen wurden Tatbestände, die inhaltlich zusammengehören, in einem Paragraphen zusammengefasst. So beinhaltet nun ein neu gefasster § 9 (Vertragsbedingungen) die bisherigen §§ 11-15, also die Regelungen zu den Ausführungsfristen, Vertragsstrafen, Verjährung von Mängelansprüchen, Sicherheitsleistung und Änderung der Vergütung. Weiterhin ist allgemein eine "sprachliche Modernisierung" des bisherigen Textes festzustellen.
In den neu abgefassten Grundsätzen der Vergabe (§ 2) wird nun ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Vergabeverfahren "zum Zwecke der Markterkundung" unzulässig ist und dass der Auftraggeber erst dann ausschreiben soll, wenn alle Vorbereitungen zur Durchführung der Baumaßnahmen abgeschlossen sind. Diese Regelungen wurden aufgenommen, weil es diesbezüglich zu einzelnen Missbräuchen des Vergabeverfahrens gekommen ist.
In § 3 (Arten der Vergabe) wurden nun feste Auftragswertgrenzen - getrennt nach Gewerken - zur Durchführung von beschränkten Ausschreibungen festgesetzt. Der neue § 5 Abs. 2 beinhaltet die lange umstrittene "Mittelstandsklausel", die den Vorrang der Vergabe von Teil- oder Fachlosen gegenüber der Generalunternehmervergabe festschreibt.
In der Neuregelung des § 7 (Leistungsbeschreibung) ist nun in Nr. 4 festgelegt, dass "Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen" sind und angehängte Stundenlohnarbeiten nur im unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden dürfen. Damit wird dem neuen § 7 VOB/A (bisher § 9 Nr. 1 VOB/A) Rechnung getragen, der verlangt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist. Bedarfspositionen erlauben dem Bieter keine eindeutige Preisberechnung und verleiten daher zu Spekulationen.
In einem neuen § 16 (Prüfung und Wertung der Angebote) werden nun die einzelnen Schritte des Wertungsverfahrens übersichtlich dargestellt. In einem neuen § 20 (Dokumentation) wird nun ausführlich vorgegeben, was der Auszuschreibende zu den einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens schriftlich festzuhalten hat.
Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A wurden 2011 noch einmal geändert. Dies war erforderlich, weil EU-Richtlinien eingearbeitet werden mussten.
Fachbegriffe zum öffentlichen Baurecht finden Sie im Baurecht-Wörterbuch.
Weitere Informationen zur öffentlichen Bauauftragsvergabe finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Die VOB 2009 und eine Verlinkung zu einem Text der geänderten Abschnitte 2 und 3 von Ende 2011 finden Sie unter Downloads.