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ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

EU: Neue Richtlinie zum Zahlungsverzug vom 16. Februar 2011

Die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 soll die Zahlungsmoral auch der öffentlichen Hand verbessern. Dazu sind bestimmte Fristen vorgesehen, bis zu deren Ablauf die Zahlungen z. B. bei öffentlichen Aufträgen geleistet werden müssen. Die Richtlinie muss bis zum 16. März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.

Im Einzelnen gilt:

Öffentliche Stellen müssen innerhalb von 30 Tagen zahlen, gerechnet in der Regel ab Rechnungseingang (Art 5 Abs. 2 der RL). Längere Fristen können auch vertraglich nicht vereinbart werden. Ausnahmen gelten nur für öffentliche Stellen, die wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Natur betreiben oder Gesundheitsdienste anbieten. In diesen Bereichen kann die Zahlungsfrist auf bis zu 60 Tage verlängert werden (Art. 5 Abs. 3 der RL).

Neu ist auch, dass bei Überschreitung der genannten Zahlungsfristen ohne vorherige Mahnung Beitreibungskosten in Höhe von mindestens 40 Euro geltend gemacht werden können. In der Richtlinie wird weiterhin der Verzugszins von 7 auf 8 Prozentpunkte angehoben. Für deutsches Recht ergibt sich insoweit keine Änderung, weil § 288 Abs. 2 BGB ohnehin Verzugszinsen i. H. von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ist allerding skeptisch, ob die Änderungen tatsächlich zu einer nennenswerten Verbesserung der Zahlungsmoral führen werden. Wenn Unternehmen ihre Ansprüche nicht durchsetzen, liegt dies in der Regel nur daran, dass sie auf weitere Aufträge hoffen und die Geschäftsbeziehung nicht belasten wollen. Hieran werden die neuen Verzugsregeln wohl kaum etwas ändern.

Erfreulich ist, dass das EU-Parlament davon abgesehen hat, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen noch wesentlich weitergehenden Strafschadensersatz als Verzugssanktion umzusetzen. Der DIHK hatte davor gewarnt, dass dies zu einem Systembruch nach dem Modell der US-Amerikanischen Klageindustrie hätte führen können. Positiv ist auch, dass die Fristen nicht vollkommen starr sind, sondern Raum für gewisse Sonderregeln belassen. Vor diesem Hintergrund sind die jetzt beschlossenen Änderungen noch halbwegs moderat ausgefallen.

Die Richtlinie und die Stellungnahme des DIHK dazu finden Sie unter Downloads.

DOKUMENT-NR. 53614

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