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VERGABERECHT

EuGH: Rundfunkanstalten sind öffentliche Auftraggeber

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Dezember 2007 (Rs. C-337/06) zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 21.07.2006 (Az. VII-Verg 13/06) stellte der EuGH im Ergebnis fest, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands sowie die ihnen zuzurechnenden Einrichtungen als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR 2004/18/EG) zu qualifizieren sind und bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht programmspezifischer Art sind, dem Anwendungsbereich der VKR 2004/18/EG unterliegen. Einer der maßgeblichen Gründe hierfür ist, dass sich die Fernseh- und Rundfunkanstalten über die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), d. h. durch hoheitliche Maßnahmen finanzieren.

Eine Befreiung vom Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts ist nur für die Ausstrahlung von Sendungen i.S.v. § 100 Abs. 2 j) GWB vorgesehen. Gem. § 100 Abs. 2 j) GWB sind Aufträge über die Ausstrahlung von Sendungen vom Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts befreit, sog. Senderprivileg. Die Regelung umfasst insbesondere den Kauf, die Entwicklung, Produktion oder Co-Produktion von Programmen, die zur Ausstrahlung von Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind sowie die Ausstrahlung von Sendungen. Diese in Art. 16 b) VKR (Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, vom 31. März 2004, ABl. Nr. L 134/114) enthaltene Auflistung besonderer Ausnahmetatbestände wurde auf nationaler Ebene durch § 100 Abs. 2j GWB umgesetzt, in dem Aufträge "über die Ausstrahlung von Sendungen" ausdrücklich ausgenommen wurden.

Alle anderen Auftragsvergaben zur Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind mithin von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten nebst verbundenen Unternehmen öffentlich auszuschreiben.

Das EuGH-Urteil finden Sie unter Downloads.

DOKUMENT-NR. 45588

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