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AUFTRAGSBERATUNG

Europäischer Gerichtshof erleichtert Interkommunale Zusammenarbeit

Kommunen und andere öffentliche Stellen können in Zukunft Entscheidungen über eine Zusammenarbeit ohne Berücksichtigung privater Anbieter fällen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 9. Juni 2009 über einen Müll-Entsorgungsvertrag von vier niedersächsischen Landkreisen mit der Stadtreinigung Hamburg. Dem auf eine Laufzeit von 20 Jahren angelegten Vertrag war keine öffentliche Ausschreibung vorangegangen. Die EU-Kommission klagte deshalb gegen die Bundesrepublik, ist mit ihrer Klage aber vor dem EuGH gescheitert. Der Gerichtshof sah die Gleichbehandlung aller Interessenten gewährleistet, da kein privates Unternehmen besser gestellt werde als sein Wettbewerber. Die vier niedersächsischen Landkreise und die Stadt Hamburg verfolgten ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Ziele und beabsichtigten keineswegs, europäisches Recht zu verletzen.

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung der Rechtssicherheit einen Dienst erwiesen. Kommunen dürfen jetzt darauf vertrauen, dass sie grundsätzlich auch außerhalb von Zweckverbänden zusammenarbeiten können, ohne den vergaberechtlichen Restriktionen zu unterliegen. Das dürfte aus kommunaler Sicht zugleich ein Mehr an Flexibilität bedeuten. Ob das Urteil aber alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit kommunalen Kooperationen stellen, beantwortet, erscheint indessen zweifelhaft. Konfliktpotential könnte sich künftig etwa daraus ergeben, dass sich die Entscheidung alleine auf im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben bezieht, ohne dass dieser Begriff gemeinschaftsrechtlich geklärt wäre. Insofern bleibt abzuwarten, was die Zukunft bringt.

Das Urteil finden Sie auf der Homepage des EuGH (Nr. der Rechtssache C-480/06) und unter Downloads.

DOKUMENT-NR. 53497

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