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VERGABERECHT

EuGH erklärt Tariftreueregelung in Niedersachsen für rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte mit Urteil vom 3. April 2008 (Rechtssache C-346/06) das niedersächsische Landesvergabegesetz für rechtwidrig. Es sei weder mit der Arbeitnehmer-Entsende-Richtlinie 96/71/EG noch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG vereinbar.

Wie in anderen Landesvergabegesetzen bzw. Tariftreuegesetzen legt dasjenige in Niedersachsen fest, dass der Auftragnehmer den jeweiligen Tariflohn zu zahlen hat, der am Ort der Leistungserbringung gilt. Abgesehen von den tatsächlichen Schwierigkeiten, überhaupt den richtigen Tarifvertrag herauszufinden, gilt diese Regelung nur für öffentliche Aufträge und für Tarifverträge, die nicht für allgemein verbindlich erklärt wurden.

Hieran knüpft der EuGH seine Entscheidung an: Die Arbeitnehmer-Entsende-Richtlinie verlangt ein gewisses formales Verfahren, damit nationale (Mindest-) Lohnregelungen auch für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten können. Ein Tariftreuegesetz, das „normale” Tarife für die Ausführung öffentlicher Aufträge für verbindlich erklärt, entspricht damit nicht den Anforderungen der Richtlinie 96/71/EG.

Ergebnis des Urteils:

  • Inländische Unternehmen dürften weiterhin zur Tariftreue verpflichtet werden.
  • Bei öffentlichen Aufträgen ohne Binnenmarktrelevanz – üblicherweise diejenigen unterhalb der EU-Schwellenwerte – kann Tariftreue weiterhin gefordert werden.
  • Allgemeinverbindliche Erklärungen und das Mindestlohnfestsetzungsverfahren erhalten Auftrieb.
  • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Tariftreue ist damit teilweise überholt.

Das Urteil finden Sie unter Downloads.

DOKUMENT-NR. 47108

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