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VERGABERECHT

EuGH: Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber

In Bezug auf die Eigenschaft der gesetzlichen Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11. Juni 2009 zu einem für die Krankenkassen wesentlichen Urteil. Im konkreten Streitfall hatte die AOK Rheinland/Hamburg 2006 über eine Zeitschriften-Anzeige Angebote für die integrierte Versorgung von Diabetikern mit orthopädischen Schuhen eingeholt. Ein Orthopädiebetrieb klagte, weil die AOK sich dabei nicht an die rechtlichen Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge gehalten habe. Das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 27. Juni 2007 eingereicht. Der EuGH entschied in seinem Urteil, dass Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber gelten, weil sie durch Mitgliedsbeiträge nach gesetzlichen Regeln finanziert werden. Dabei stützte sich der EuGH auf seine Rechtsprechung zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte ist somit das Kartellvergaberecht anzuwenden.

Informationen zum Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf finden Sie hier.

Das Urteil finden Sie auf der Homepage des EuGH (Nr. der Rechtssache: C-300/07)

Mit ihrem Beschluss vom 9. Mai 2007 hatte bereits die Bundesvergabekammer entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind. Daher hätten gesetzliche Krankenkasse bei der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen das Kartellvergaberecht und die Verdingungsordnungen zu beachten, wenn der Auftragswert die gesetzlich festgelegten EU-Schwellenwerte überschreitet. Für die Qualifizierung als öffentlicher Auftraggeber war auch bei dieser Entscheidung maßgeblich, dass die gesetzlichen Krankenkassen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Diese und weitere Entscheidung zum Vergaberecht finden Sie auf der Homepage des Bundeskartellamts.

DOKUMENT-NR. 42293

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