Das Europäische Parlament verabschiedete am 21. Juni 2007 die Richtlinie zur "Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens". Die beiden derzeit geltenden Rechtsmittelrichtlinien (Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG) koordinieren die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Nachprüfungsverfahren bei Verstößen gegen die Vergaberichtlinien. Sie unterscheiden zwischen den Nachprüfungsverfahren, die vor Vertragsschluss erfolgen und in erster Linie dazu dienen, Verstöße gegen das gemeinschaftliche Vergaberecht zu beseitigen, und Nachprüfungsverfahren nach Vertragsschluss, die sich in der Regel auf die Zuerkennung von Schadensersatz beschränken.
Die Richtlinien wurden am 20. Dezember 2007 im Amtsblatt der EU L 335, S. 31, veröffentlicht. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im Rahmen der Novellierung des Vergaberechts.
Durch die Änderung wird den Unternehmen die Sicherheit gegeben, erforderlichenfalls wirksame Nachprüfungsverfahren anstrengen zu können, wenn sie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ihre Rechte verletzt sehen. Gleichzeitig sollen sie ermutigt werden, sich intensiver überall in der EU um öffentliche Aufträge zu bemühen. Wirksame Nachprüfungsverfahren vor Vertragsschluss werden die Auftraggeber dazu veranlassen, im Interesse aller potenziellen Bieter stärker als bisher auf eine korrekte Bekanntmachung und Ausschreibung ihrer Aufträge zu achten.
Die neue Richtlinie sieht unter anderem eine Stillhaltefrist zwischen der Zuschlagsentscheidung zugunsten eines Bieters und dem Vertragsschluss vor, damit den sich in ihren Rechten verletzt fühlenden Bewerbern Zeit für die Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens bleibt. Die Richtlinien gelten jetzt für öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen, Baukonzessionen und dynamische Beschaffungssysteme. Bei der Dauer der Mindest-Stillhaltefrist soll den verschiedenen Kommunikationsmitteln Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten sind frei in ihrer Entscheidung, längere Fristen als die in der Richtlinie vorgesehenen Mindestfristen einzuführen oder beizubehalten.
Darüber hinaus sind Sanktionen vorgesehen. Ein Auftrag, der aufgrund einer rechtswidrigen freihändigen Vergabe zustande gekommen ist, gilt daher "grundsätzlich als unwirksam". Die Unwirksamkeit wird als das beste Mittel angesehen, um Wettbewerb herzustellen und neue Geschäftsmöglichkeiten für die Unternehmen zu schaffen, denen rechtswidrig Wettbewerbsmöglichkeiten vorenthalten wurden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Homepages des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi).
Die Rechtsmittelrichtlinie finden Sie unter Downloads.