. .
Illustration

INNOVATION & UMWELT

Einstufung von Abfällen

Die Einstufung von Abfällen wird anhand der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vorgenommen. Über den richtigen Abfallschlüssel entscheidet das Abfallverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV). Dabei ist folgendes zu beachten:

a) Die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzung der Begriffsbestimmung von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Abfallbegriff) erfüllt sind.

b) Die verschiedenen Abfallarten sind im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung vollständig durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften definiert. Ein Abfall ist demnach im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:

  1. Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 1 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit ggf. auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z.B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden.
  2. Lässt sich in den Kapiteln 1 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
  3. Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
  4. Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.

c) Für die Zwecke der Abfallverzeichnisverordnung bedeutet „gefährlicher Stoff“ jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird.

Die Einstufung eines Abfalls als gefährlich erfolgt nach § 3 AVV. Soweit Abfälle als gefährlich gelten, sind bezüglich der Überwachung im Nachweisverfahren besondere Anforderungen zu stellen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine abweichende Einstufung der Abfälle vornehmen, soweit eine ordnungsgemäße Überwachung gewährleistet ist.

Bei Fragen zur Abfallentsorgung wenden Sie sich bitte an die Abteilung Abfallwirtschaft der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt unter Tel.: 040 / 428 45-4326. Weitere Informationen zum Thema Abfall finden Sie im Internet unter http://www.hamburg.de/abfall/ .

 
 

DOKUMENT-NR. 30440

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 040 36138138
  • Fax: 040 36138401

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • VERANSTALTUNGEN

  • INNOVATIONS-SERVICE