Externe Links
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Abfallverzeichnisverordnung (Link: http://bundesrecht.juris.de/avv/index.html)
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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Link: http://bundesrecht.juris.de/krw-_abfg/index.html)
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Die Einstufung von Abfällen wird anhand der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vorgenommen. Über den richtigen Abfallschlüssel entscheidet das Abfallverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV). Dabei ist folgendes zu beachten:
a) Die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzung der Begriffsbestimmung von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Abfallbegriff) erfüllt sind.
b) Die verschiedenen Abfallarten sind im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung vollständig durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften definiert. Ein Abfall ist demnach im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:
c) Für die Zwecke der Abfallverzeichnisverordnung bedeutet „gefährlicher Stoff“ jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird.
Die Einstufung eines Abfalls als gefährlich erfolgt nach § 3 AVV. Soweit Abfälle als gefährlich gelten, sind bezüglich der Überwachung im Nachweisverfahren besondere Anforderungen zu stellen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine abweichende Einstufung der Abfälle vornehmen, soweit eine ordnungsgemäße Überwachung gewährleistet ist.
Bei Fragen zur Abfallentsorgung wenden Sie sich bitte an die Abteilung Abfallwirtschaft der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt unter Tel.: 040 / 428 45-4326. Weitere Informationen zum Thema Abfall finden Sie im Internet unter http://www.hamburg.de/abfall/ .
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