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INNOVATION & UMWELT

Transport von Abfällen

Nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zur Beseitigung gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Transportgenehmigung vorliegt.

Nicht gewerbsmäßig erfolgt beispielsweise die Einsammlung oder Beförderung dann, wenn ein Abfallerzeuger die in seinem Betrieb oder bei seiner Tätigkeit z.B. auf Baustellen angefallenen Abfälle transportiert. Dagegen ist von einem gewerbsmäßigen Transport auszugehen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens auch und gerade im Transport von Abfällen für Dritte liegt.

Die Genehmigungspflicht entfällt auch für als Einsammler und Beförderer zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, nachdem sie dies der zuständigen Behörde angezeigt haben. Dagegen sind Transportgenehmigungen nicht übertragbar. Beauftragt ein Beförderer einen Subunternehmer, so muss auch dieser eine Transportgenehmigung haben oder Entsorgungsfachbetrieb sein.

Die nach dem KrW-/AbfG erteilten Genehmigungen haben den Charakter einer Lizenz und gelten grundsätzlich bundesweit und für alle Abfallarten. Die Genehmigung kann jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das beantragende Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Für Hamburger Unternehmen ist dies die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Prüfungsgegenstand sind Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde des Antragstellers. Einzelheiten des Transportgenehmigungsverfahrens sind in der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) geregelt.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei der
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Amt für Umweltschutz
Herr Bernd Fischer
Telefon: 040-42845-4308
E-Mail: bernd.fischer@bsu.hamburg.de

 
 

DOKUMENT-NR. 30458

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