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VERPACKUNGSVERORDNUNG

Vollständigkeitserklärungen: Abgabefrist endet am 1. Mai jeden Jahres

Bis 1. Mai müssen laut § 10 Abs. 1 VerpackV alle verpflichteten Unternehmen ihre Vollständigkeitserklärungen für das jeweilige Vorjahr abgeben. Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2011 endet folglich am 1. Mai 2012. Die verpflichteten Unternehmen müssen diesen Termin unbedingt einhalten. Andernfalls drohen empfindliche Geldbußen.

Bevor die VE von den verpflichteten Unternehmen hinterlegt werden kann, muss die Richtigkeit der Daten vorher beispielsweise von einem Wirtschaftsprüfer oder einem IHK-Sachverständigen mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden.

Die Testierer müssen beachten, dass viele qualifizierte elektronische Signaturen nur zwei oder drei Jahre gültig sind und eine Verlängerung rechtzeitig neu beantragt werden muss.

Die VE wird ausschließlich elektronisch in dem dafür vorgesehenen Register hinterlegt (www.ihk-ve-register.de).

 
 

DOKUMENT-NR. 57168

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