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Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Dokument-Nr.: 59122)
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Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
(PDF, 25 KB) (Dokument-Nr.: 58859)
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1. Allgemeines
Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, wie z. B. Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk oder Bundeswehr, können und dürfen ihre Ausrüstung grundsätzlich zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten nutzen, das heißt für Privatpersonen (Einzelpersonen, Firmen, Vereine oder Gebietskörperschaften) privatwirtschaftliche Leistungen erbringen. Das setzt voraus, dass die jeweilige Einrichtung durch die Tätigkeit nicht bei der Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgabe beeinträchtigt wird. Damit sollen die Einrichtungen in die Lage versetzt werden, selbst zu ihrer Finanzierung beizutragen („Wirtschaftlichkeitsprinzip“). Vor Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten wird in jedem Einzelfall die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
Diese Regelung soll einen nicht kostendeckenden Wettbewerb seitens staatlicher und gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber der privaten Wirtschaft verhindern. Die Erteilung einer Unbedeklichkeitsbescheinigung wird daher versagt, sofern ein privatwirtschaftliches Unternehmen die jeweilige Aufgabe ausführen kann. Die Grundlagen für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheingiung sind festgeschrieben in den internen Richtlinien und Verordnungen der jeweiligen Institutionen.
2. Ablauf
In der Regel stellt der Auftraggeber bei unserer Handelskammer den Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Unsere Handelskammer prüft daraufhin, ob ein gewerbliches Unternehmen in der Lage und bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Nur wenn nach eingehender Prüfung des Antrags keine Wettbewerbsnachteile für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Hamburg erkennbar sind, kann dem Antrag entsprochen werden und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Bei jedem Antrag finden eine individuelle Prüfung und Abwägung statt. In manchen Fällen kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auch für einen Teil der beantragten Leistung erteilt werden.
Ausnahme: Falls der Antragsteller eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung ist oder wenn er sich aus finanziellen Gründen die Erteilung des Auftrags an ein privates Unternehmen nicht leisten kann, kann auch in diesem Fall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Beispiele für solche Ausnahmen können kirchliche Einrichtungen, Kindergärten oder Behinderten-Einrichtungen sein.
3. Antragstellung
Anträge auf Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen müssen schriftlich bei unserer Handelskammer gestellt werden (per Antragsformular per Brief, per Telefax oder per E-Mail). Formvorschriften gibt es nicht. Im Antrag sollten aber folgende Angaben gemacht werden:
4. Beispiele
Nachstehend haben wir für Sie Beispiele von öffentlichen Einrichtungen und deren wirtschaftliches Tätigwerden zusammengestellt. Die Aufstellung soll nur dem besseren Verständnis dienen.
4.1. Bundeswehr
Die eigentliche Aufgabe der Bundeswehr ist die Landesverteidigung. Das Erbringen von Leistungen auf wirtschaftlichem Gebiet ist für sie grundsätzlich nicht zulässig, da sie nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten soll. Sie darf aber z.B.
4.2. Technisches Hilfswerk (THW)
Das THW hat nach dem THW-Helferrechtsgesetz drei gleichwertige Aufgaben im Bereich Zivilschutz, in der humanitären Hilfe der Bundesregierung im Ausland und in der Gefahrenabwehr, in denen es auf Anforderung der zuständigen Stellen tätig wird. Es darf aber z.B.:
4.3. Freiwillige Feuerwehr
Die Freiwillige unterstützt die Berufsfeuerwehr bei der Brandbekämpfung, aber auch bei der Bergung und Rettung von Personen, Tieren, Gebäuden oder Straßen. In Einzelfällen darf sie
4.5. Polizei
Die Polizei ist allgemeine Ordnungsbehörde, ihre Aufgabe ist die Gefahrenabwehr. Außerdem hat sie Aufgaben im Rahmen der Starfverfolgung. In Einzelfällen darf sie
© Handelskammer Hamburg.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen
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