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Deutsches Patent- und Markenamt (Link: http://www.dpma.de)
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Für die Anmeldung einer Erfindung zum Patent wendet man sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München.
Notwendige Unterlagen sind:
Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr ist zu entrichten.
Die Anmeldungsunterlagen können beim DPMA oder auch beim IPC Innovations- und Patent-Centrum eingereicht werden. Der Eingang der Anmeldung (Anmeldetag) wird registriert und der Anmelder erhält vom DPMA ein Aktenzeichen mitgeteilt. Der Anmeldetag ist ein wichtiges Datum. Alle später eingereichten gleichen Erfindungen können nicht zum Patent führen. Die Anmeldung bleibt zunächst im Patentamt und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Eine Veröffentlichung erfolgt in der Regel 18 Monate nach Ersteinreichung.
Im DPMA wird die Anmeldung zuerst auf Offensichtlichkeit geprüft. Dazu zählt:
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung oder später kann ein Rechercheantrag gestellt werden. Es werden durch den Prüfer die für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Frage kommenden Druckschriften ermittelt. Die Recherche erfolgt überwiegend in Patentschriften, nur 10-20 % in sonstiger Literatur.
Wird innerhalb von 7 Jahren kein Prüfungsantrag gestellt, gilt die Patentanmeldung nach dieser Zeit als zurückgenommen (trotz bezahlter Jahresgebühr).
Das Prüfungsverfahren
Die Prüfung der Patentanmeldung beginnt erst dann, wenn ein Antrag gestellt und die entsprechende Gebühr bezahlt wurde. Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder oder von jedem beliebigen Dritten bei Einreichung der Anmeldung oder bis 7 Jahre nach Anmeldung gestellt werden.
Im Prüfungsverfahren werden dem Anmelder ein oder mehrere Prüfbescheide zugeschickt. Aus diesen kann er entnehmen, ob die Anmeldung grundsätzlich patentfähig ist. Gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr werden Ablichtungen der Entgegenhaltungen mit dem Prüfbescheid gleich mitgeliefert. Langes Suchen der Quellen für Ablichtungen entfallen dann.
Wie auch schon bei der Patentanmeldung, sollte zur Bewertung ggf. ein Patentanwalt befragt werden. Dieser wird allerdings nur wirklich helfen können, wenn er auch die Vertretung in dieser Patentsache erhält.
Das Prüfungsverfahren endet stets mit einem Beschluss, der entweder ein Patenterteilungs- oder ein Zurückweisungsbeschluss (mit Begründung) sein kann.
Die Beschwerde
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird zuerst der beschließenden Instanz vorgelegt. Hält sie die Beschwerde für begründet, kann sie den Zurückweisungsbescheid aufheben, ansonsten gibt sie vor Ablauf von 3 Monaten die Beschwerde an das Bundespatentgericht zur Entscheidung.
Das Einspruchsverfahren
Wenn das Patent erteilt ist, kann jeder innerhalb von 3 Monaten beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erheben. Im Ergebnis des Einspruchsverfahrens wird das Patent aufrechterhalten, widerrufen oder in beschränkter Form aufrechterhalten. Die dabei entstehenden Kosten trägt meist jede Partei selbst. Gegen den Beschluss kann beim Bundespatentgericht Beschwerde eingereicht werden.
Die Nichtigkeitsklage
Nach der Einspruchsfrist und während der Laufzeit des Patents (in besonderen Ausnahmen auch später) kann vor dem Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage erhoben werden. Die Kosten zahlt in der Regel der Unterliegende.
Die Gebrauchsmusteranmeldung
Erfindungen, die als Gebrauchsmuster angemeldet werden sollen, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim IPC Innovations- und Patent-Centrum schriftlich einzureichen. Die Anmeldung besteht aus folgenden Unterlagen:
Das Gebrauchsmuster wird in das Register beim DPMA eingetragen und nach sechs Monaten veröffentlicht.
Das Löschungsverfahren
Ein Löschungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein entsprechender begründeter Antrag eines Dritten vorliegt. Nach einer Prüfung erfolgt die Löschung des Gebrauchsmusters, wenn
Gegen den Beschluss zur Löschung des Gebrauchsmusters kann Beschwerde beim Patentgericht erhoben werden.
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