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Deutsches Patent und Markenamt (Link: http://www.dpma.de)
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Der Schutz von technischen Erfindungen durch Patent und Gebrauchsmuster
1. Das Patent
Patente schützen technische Erfindungen.
Zur Erteilung eines Patentes müssen Erfindungen:
Die Neuheit erfordert, dass die Erfindung vor ihrer Anmeldung nicht veröffentlicht oder so benutzt wurde, dass andere Kenntnis von ihr bekommen konnten. Dies gilt auch für eigene Veröffentlichungen. Deshalb sollte immer erst angemeldet und dann veröffentlicht werden.
Die erfinderische Tätigkeit erfordert Leistungen, die über den Rahmen dessen hinausgehen, was zum Wissen des Durchschnittsfachmanns auf dem jeweiligen Fachgebiet gehört. Durch diese Anforderung soll erreicht werden, dass nicht jede kleine Erfindung zum Patent führt.
Die gewerbliche Anwendbarkeit wird in der Regel von technischen Erfindungen erfüllt. Ausnahmen sind zu beachten, wie z.B. chirugische und therapeutische Behandlungen am Körper von Mensch und Tier. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine Patente im Bereich des Gesundheitswesens gibt. Als Beispiel seien die medizinischen Geräte und die Arzneimittel erwähnt.
Nicht patentfähig sind:
Auch von der Patenterteilung ausgeschlossen sind:
Die Laufzeit eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab Anmeldetag. Ein Patent wird nach Prüfung erteilt.
Mit einem Patent hat der Inhaber das Recht, über seine Erfindung allein zu verfügen. Er kann es selbst verwerten oder Lizenzen vergeben. Somit kann er jeden anderen daran hindern, die geschützte Erfindung ohne seine Einwilligung zu benutzen. Dieser monopolähnliche Schutz gilt jedoch nur für die Länder, für die ein Schutzrecht erworben wurde. Ein deutsches Patent genießt also nur in der Bundesrepublik Deutschland Schutz. Um auch einen Schutz im Ausland zu erlangen, müssen Schutzrechte dort eingereicht werden. Dabei richtet sich der Schutz nach dem jeweils nationalen Recht und in nur in dem jeweiligen Land gültig.
Ist ein Schutz für mehrere Länder erforderlich, so kann zwischen nationalen Anmeldungen in den einzelnen Staaten, einer europäischen oder einer internationalen Anmeldung gewählt werden.
2. Das Gebrauchsmuster
Im Rahmen dieses Schutzrechtes werden die sogenannten "Kleineren" Erfindungen geschützt.
Für diese technischen Erfindungen gelten folgende Voraussetzungen: Die Erfindung muss
Eine sachliche Prüfung erfolgt nicht. Das Gebrauchsmuster wird lediglich in ein Register eingtragen. Es tritt ein sofortiger Schutz ein.
Im Gegensatz zum Patent sind eigene Veröffentlichungen des Anmelders innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung in Deutschland nicht neuheitsschädlich (Neuheitsschonfrist).
Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre ab dem Anmeldetag.
© Handelskammer Hamburg.
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