Computerimplementierte Erfindungen müssen in Deutschland und Europa – neben der zwangsläufigen Wechselwirkung mit der Computerhardware – stets einen weiteren technischen Effekt hervorrufen.
„Eine computerimplementierte Erfindung ist eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird. Wie alle Erfindungen sind computerimplementierte Erfindungen nur dann patentierbar, wenn sie technischen Charakter haben, d.h. eine technische Aufgabe lösen, neu sind und einen erfinderischen Beitrag zum Stand der Technik leisten“ (Zitat: EPA)
Bei Software liegt – wie bereits erwähnt – die Besonderheit in ihrem Doppelcharakter. Zum einen ist sie eine Sprache, zum anderen wirkt sie wie eine „abstrakte Maschine“, wenn sie Steuerungen vornimmt. So kann beispielsweise das so genannte MP3 Codec durch eine ASIC (=Application Specific Integrated Circuit; Kundenspezifische Integrierte Schaltung, also ohne Software), aber auch durch DLL (=Dynamic Link Library, Dynamische Verbindungsbibliothek und somit 100 Prozenz Software) realisiert werden. Das Ergebnis beider Lösungen ist gleich, allerdings der Weg ist softwarefrei bzw. softwaregestützt. Wenn Hard- und Softwarelösungen gleiche Ergebnisse erzielen, kann dies bei der patentrechtlichen Beurteilung keinen Unterschied machen. Sobald die Software allerdings keinen Technizitätsbezug hat, ist sie „Software als solche“ und somit nicht patentrechtlich schutzfähig.
(Auszug aus "Patente auf computerimplmentierte Erfindungen", herausgegeben vom BMWI, Stand Oktober 2006)