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INNOVATION & UMWELT

Sortenschutz

Schutzgegenstand des Sortenschutzes sind Neuzüchtungen von Pflanzen (Sorte). Nicht schutzfähig sind in Deutschland Tierzüchtungen.

Die neuen Pflanzensorten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Neuheit
  • hinreichende Homogenität
  • Beständigkeit
  • Unterscheidbarkeit sowie
  • die Angabe der Sortenbezeichnung.

Das Bundessortenamt in Hannover als eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten.

Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshandlungen und für die Prüfung von Sorten Gebühren und Auslagen.

 
 

DOKUMENT-NR. 19978

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