Designschutz kann in Deutschland auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden
1.) In Form eines nationalen deutschen Geschmacksmusters, welches beim DPMA, dem Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) beantragt wird.
2.) In Form eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das beim HABM, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (http://oami.europa.eu) in Alicante Spanien beantragt werden muss.
3.) In Form eines internationalen Geschmacksmusters, das bei der WIPO - World Intellectual Property Organization (http://www.wipo.int ) in Genf beantragt werden muss.
4.) In Form eines nicht angemeldeten Geschmacksmusters durch Präsentation vor der Fachöffentlichkeit, zum Beispiel auf Messen.
Wichtig und zu beachten ist, dass bei den Möglichkeiten 1 bis 3 zum Erhalt eines Geschmacksmusters die jeweiligen Ämter nicht überprüfen ob ein gleiches oder ähnliches Muster schon einmal angemeldet worden ist. Wenn ein Geschmacksmuster aber nicht neu ist, d.h. schon einmal angemeldet worden ist, ist die spätere Anmeldung ungültig, d.h. ein irgendwie geartetes Recht kann daraus nicht abgeleitet werden.
Daraus folgt, dass der Anmelder selber darauf zu achten hat, ob es schon ältere Geschmacksmuster gibt die seiner Anmeldung entgegenstehen. Nebenbei gesagt könnte der oder die Inhaber des älteren Geschmacksmusters auch gegen das neu angemeldete Geschmacksmuster vorgehen. Eine Recherche nach älteren Geschmacksmustern ist daher sehr wichtig und schütz vor bösen Überraschungen.
Geschmacksmusterrecherche
Auf den Seiten der jeweiligen Ämter können angemeldete Geschmacksmuster recherchiert werden, allerdings wenig komfortabel. Komfortabler, schneller und umfassender sind die Recherchemöglichkeiten im Innovations- und Patent-Centrum (IPC) der Handelskammer Hamburg. Nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster können allerdings weder bei den Ämtern noch im IPC recherchiert werden.
Im IPC können Sie, mit unserer Anleitung und Unterstützung selbstständig recherchieren, d.h. überprüfen ob Ihre Idee für ein Design als Geschmacksmuster neu ist. Die gefunden Muster wie auch konkrete Handlungsempfehlungen können Sie im Nachgang zur Recherche dann noch mit uns diskutieren.
Weiterhin können Sie auch professionelle Recherchen bei uns beauftragen. Wir erstellen Ihnen gerne diesbezügliches ein unverbindliches Angebot.
Geschmacksmusterüberwachung bzw. Geschmacksmuster-Monitoring
Sehr sinnvoll ist auch eine Geschmacksmusterüberwachung, die i.d.R. monatlich durchgeführt wird. Dabei wird überprüft ob jemand ein mit Ihrem Geschmacksmuster identisches oder ähnliches Muster angemeldet hat. Denn die oben genannten Ämter teilen dies nicht mit. Dieses Monitoring kann von Ihnen monatlich selbst bei uns durchgeführt werden oder aber auch im Auftragsverfahren durch das IPC bearbeitet werden.
Das IPC der Handelskammer Hamburg
Für Fragen zu Geschmacksmustern sind Sie in unserem IPC herzlich willkommen. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr. Sie können uns gerne persönlich ansprechen (ohne Anmeldung) oder auch telephonisch über die Telephonnummer: 040 / 361 28 – 376.
Weitere Infos zu Geschmacksmuster finden Sie unter der Dokumentennummer 19725 (bitte nutzen Sie das Feld "Dokumentensuche" im Kopf dieser www-Seite).