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INTERNATIONAL

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich befristet. Was ist bei einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu beachten:

Voraussetzungen

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist an eigene Voraussetzungen gebunden (siehe auch „Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen"). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung.

Es sollte weiterhin ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis für die selbständige Erwerbstätigkeit des Antragstellers bestehen, von der Tätigkeit sollten weiterhin positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sein. Insbesondere werden die bisherige Entwicklung und der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit berücksichtigt.

Wie im Erstantragsverfahren zieht die Ausländerbehörde zur Entscheidung den Rat regionaler Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung hinzu (z. B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörde, Ordnungsämter, Bundesagentur für Arbeit, u.a.).

Prüfungsbericht

Um das Verfahren zu vereinheitlichen, hat unsere Handelskammer einen Prüfungsbericht ausgearbeitet, der vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer ausgefüllt wird. Den Bericht reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Um die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens besser einschätzen zu können, werden ggf. weitere Unterlagen benötigt:

  • Jahresabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen des letzten Geschäftsjahrs, inkl. Einzelkontennachweis
  • Zeitnahe betriebswirtschaftliche Auswertung des laufenden Geschäftsjahrs

Nierlassungserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wirt auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist (§ 21 Abs. 4 AufenthG).

Auch bei der Entscheidung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zieht die Ausländerbehörde den Rat regionaler Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung hinzu (z. B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörde, Ordnungsämter, Bundesagentur für Arbeit, u.a.). Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Prüfungsbericht des Steuerberaters bzw. des Wirtschaftsprüfers
  • Jahresabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen des letzten Geschäftsjahrs, inkl. Einzelkontennachweis
  • Zeitnahe betriebswirtschaftliche Auswertung des laufenden Geschäftsjahrs

Die Möglichkeit, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren zu beantragen, stellt eine Ausnahme für selbständig Erwerbstätige. In der Regel kann die Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG erst nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland beantragt werden. Dabei müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gesicherter Lebensunterhalt
  • Zahlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung seit mindestens 60 Monaten bzw. Nachweis von Aufwendungen für vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
  • Keine Gründe für Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen
  • Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse (vgl. Dok. Nr. 29542)
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Ausreichender Wohnraum für sich und für seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen

 
 

DOKUMENT-NR. 54651

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