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INTERNATIONAL

Serbien - Präferenzgewährung für Ursprungswaren der Gemeinschaft

Die Europäische Kommission hat mit Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. C 83 vom 7. April 2009 mitgeteilt, dass Serbien ab dem 30. Januar 2009 einseitige Präferenzen für Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft gewährt.

Die Auststellung von Präferenznachweisen sowie die Beantwortung von Nachprüfungsersuchen durch die serbischen Behörden erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen der Duchführungsbestimmungen zum Zollkodex (EWG-Verordnung Nr. 2452/93).

Präferenznachweise:

  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Artikel 109 ZK-DVO, Artikel 110 ZK-DVO)
  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen (Artikel 109 ZK-DVO, Artikel 116 ZK-DVO

Ursprungsregeln:

Hinsichtlich der Ursprungsregeln sind die Artikel 98 ff. der Zollkodex-DVO zu beachten. Für Waren die nicht vollständig in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, gelten diejenigen Be- oder Verarbeitungsschritte als ausreichend, die in der Liste des Anhangs 15 Zollkodex-DVO genannt sind. Die Ursprungsregeln zu den einzelnen Positionen des Harmonisierten Systems können auch über die Auskunftsanwednung "Warenursprung und Präferenzen online" der deutschen Zollverwaltung recherchiert werden.

 
 

DOKUMENT-NR. 51721

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