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INTERNATIONAL

Grundschema eines Antidumping-Verfahrens

Die Europäische Union kann zum Schutz gegen unfaire Handelspraktiken bei Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Staaten Strafzölle erlassen. Werden Sie zum Schutz gegen gedumpte Waren erlassen, spricht man von Antidumping-Zöllen. Strafzölle zum Schutz gegen die Einfuhr subventionierter Waren heißen Ausgleichszölle.

Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, i.d.g.F. (Antidumping-Grundverordnung). Diese Verordnung wurde mehrfach geändert. Eine Übersicht aller Verordnungen finden Sie im Internet unter: http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/r11005.htm.

Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, i.d.g.F. (Antisubventions-Grundverordnung). Diese Verordnung wurde mehrfach geändert. Eine Übersicht aller Verordnungen finden Sie im Internet unter: http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/r11006.htm.

Antidumping- sowie Ausgleichszölle können unter folgenden Voraussetzungen erlassen werden, die kumulativ erfüllt sein müssen:

Dumping: Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis einer gleichartigen Ware bei Verkäufen im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland (normaler Wert).

Subvention: Vom Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrstaat eine finanzielle Beihilfe oder irgend eine Form der Einkommens- oder Preisstützung für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware leistet.

Schädigung: Es muss festgestellt werden, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird.

Kausalzusammenhang zwischen Dumping und Schädigung: Zwischen Dumping und der festgestellten Schädigung muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.

Gemeinschaftsinteresse: Die Einführung eines Antidumping- bzw. Ausgleichszolls muss im Interesse der Gemeinschaft liegen. Hier hat die EG-Kommission eine schwierige Interessenabwägung vorzunehmen: es geht im Kern darum, ob die Interessen der beschwerdeführender Erzeuger an der Einführung eines Strafzolls höher zu bewerten sind als die Schädigung, die den Importeuren, den industriellen Verarbeitern und möglicherweise den Verbrauchern durch die Verhängung eines Antidumping- bzw. Ausgleichszolls erwächst.

Verfahrensbestimmungen:

In der Regel wird ein Antidumping- bzw. Antisubventions-Verfahren aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit gestellt wird, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt. Die Anträge können an die EU-Kommission oder einen Mitgliedsstaat gerichtet werden.

Der Antrag muss bereits Beweise für das Vorliegen von Dumping bzw. einer anfechtbaren Subvention und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden enthalten. Die EU-Kommission prüft zunächst intern, ob die Beschwerde ein formelles Untersuchungsverfahren rechtfertigt. Liegen genügend Beweise vor, so leitet sie nach Durchführung von Konsultationen mit den Mitgliedsstaaten (AD-Ausschuss) innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung ein Untersuchungsverfahren ein. Die offizielle Einleitung des Untersuchungsverfahrens wird durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht. In dieser Bekanntmachung fordert die EU-Kommission alle interessierten Parteien auf, an dem Verfahren teilzunehmen und ihr durch Bearbeitung von Fragebögen sachdienliche Informationen zu liefern. Die Kommission setzt in ihrer Mitteilung Fristen, die sehr ernst genommen werden müssen! Von ihnen hängt nämlich letztlich ab, ob Einführer, industrielle Verarbeiter und Verbraucher die ihnen zustehenden Verfahrensrechte geltend machen können, wie z.B. eine Anhörung, Gegenüberstellung oder einen Anspruch auf Unterrichtung.

Wird festgestellt, dass bei bestimmten Waren Dumping oder eine anfechtbare Subvention vorliegt und dadurch ein Schaden für die Gemeinschaftsindustrie hervorgerufen wird und ein etwaiger Strafzoll im Interesse der Gemeinschaft liegt, verhängt die Kommission nach etwa neun Monaten vorläufige Zölle. In den übrigen Fällen wird das Untersuchungsverfahren ohne Festsetzung von Maßnahmen eingestellt. Die vorläufigen Maßnahmen gelten in der Regel sechs Monate (höchstens neun Monate), bei Antisubventions-Verfahren höchstens vier Monate. Bis zum Ablauf der vorläufigen Zölle muss der Rat über endgültige Zölle entscheiden, die dann für fünf Jahre gelten. Die Untersuchungen sind somit innerhalb von 15 Monaten (bei Antisubventions-Verfahren: innerhalb von 13 Monaten) seitens der Kommission abzuschließen.

Bei geänderten Rahmenbedingungen sowie vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes können auf Antrag einer Verfahrenspartei Überprüfungen hinsichtlich bestehender Verfahren eingeleitet werden.

Ansprechpartner:

Isabella Michaux: Tel.: 00322/209 12 80, (Handelskammer Hamburg, Vertretung in Brüssel)
Arne Olbrisch, Tel.: 0 40/3 61 38-293 (Handelskammer Hamburg)
Volkmar Herr, Tel.: 04 21/36 37-240 (Handelskammer Bremen)

 
 

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