Die Europäische Union kann zum Schutz gegen unfaire
Handelspraktiken bei Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union
gehörenden Staaten Strafzölle erlassen. Werden Sie zum Schutz gegen
gedumpte Waren erlassen, spricht man von Antidumping-Zöllen.
Strafzölle zum Schutz gegen die Einfuhr subventionierter Waren
heißen Ausgleichszölle.
Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über
den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern, i.d.g.F.
(Antidumping-Grundverordnung). Diese Verordnung wurde mehrfach
geändert. Eine Übersicht aller Verordnungen finden Sie im Internet
unter: http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/r11005.htm.
Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über
den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, i.d.g.F.
(Antisubventions-Grundverordnung). Diese Verordnung wurde mehrfach
geändert. Eine Übersicht aller Verordnungen finden Sie im Internet
unter: http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/r11006.htm.
Antidumping- sowie Ausgleichszölle können unter folgenden
Voraussetzungen erlassen werden, die kumulativ erfüllt sein
müssen:
Dumping: Eine Ware gilt als
gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft
niedriger ist als der vergleichbare Preis einer gleichartigen Ware
bei Verkäufen im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland (normaler
Wert).
Subvention: Vom Vorliegen
einer Subvention wird ausgegangen, wenn eine Regierung im
Ursprungs- oder Ausfuhrstaat eine finanzielle Beihilfe oder irgend
eine Form der Einkommens- oder Preisstützung für die Herstellung,
die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware
leistet.
Schädigung: Es muss
festgestellt werden, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass
die Errichtung eines gemeinschaftlichen Wirtschaftszweigs erheblich
verzögert wird.
Kausalzusammenhang zwischen Dumping und
Schädigung: Zwischen Dumping und der
festgestellten Schädigung muss ein unmittelbarer kausaler
Zusammenhang bestehen.
Gemeinschaftsinteresse: Die
Einführung eines Antidumping- bzw. Ausgleichszolls muss im
Interesse der Gemeinschaft liegen. Hier hat die EG-Kommission eine
schwierige Interessenabwägung vorzunehmen: es geht im Kern darum,
ob die Interessen der beschwerdeführender Erzeuger an der
Einführung eines Strafzolls höher zu bewerten sind als die
Schädigung, die den Importeuren, den industriellen Verarbeitern und
möglicherweise den Verbrauchern durch die Verhängung eines
Antidumping- bzw. Ausgleichszolls erwächst.
Verfahrensbestimmungen:
In der Regel wird ein Antidumping- bzw.
Antisubventions-Verfahren aufgrund eines schriftlichen Antrags
eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person
oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit gestellt wird, die
im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt. Die
Anträge können an die EU-Kommission oder einen Mitgliedsstaat
gerichtet werden.
Der Antrag muss bereits Beweise für das Vorliegen von Dumping bzw.
einer anfechtbaren Subvention und für eine Schädigung sowie für
einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden enthalten. Die
EU-Kommission prüft zunächst intern, ob die Beschwerde ein
formelles Untersuchungsverfahren rechtfertigt. Liegen genügend
Beweise vor, so leitet sie nach Durchführung von Konsultationen mit
den Mitgliedsstaaten (AD-Ausschuss) innerhalb von 45 Tagen nach
Antragstellung ein Untersuchungsverfahren ein. Die offizielle
Einleitung des Untersuchungsverfahrens wird durch eine Mitteilung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht. In
dieser Bekanntmachung fordert die EU-Kommission alle interessierten
Parteien auf, an dem Verfahren teilzunehmen und ihr durch
Bearbeitung von Fragebögen sachdienliche Informationen zu liefern.
Die Kommission setzt in ihrer Mitteilung Fristen, die sehr ernst
genommen werden müssen! Von ihnen hängt nämlich letztlich ab, ob
Einführer, industrielle Verarbeiter und Verbraucher die ihnen
zustehenden Verfahrensrechte geltend machen können, wie z.B. eine
Anhörung, Gegenüberstellung oder einen Anspruch auf
Unterrichtung.
Wird festgestellt, dass bei bestimmten Waren Dumping oder eine
anfechtbare Subvention vorliegt und dadurch ein Schaden für die
Gemeinschaftsindustrie hervorgerufen wird und ein etwaiger
Strafzoll im Interesse der Gemeinschaft liegt, verhängt die
Kommission nach etwa neun Monaten vorläufige Zölle. In den übrigen
Fällen wird das Untersuchungsverfahren ohne Festsetzung von
Maßnahmen eingestellt. Die vorläufigen Maßnahmen gelten in der
Regel sechs Monate (höchstens neun Monate), bei
Antisubventions-Verfahren höchstens vier Monate. Bis zum Ablauf der
vorläufigen Zölle muss der Rat über endgültige Zölle entscheiden,
die dann für fünf Jahre gelten. Die Untersuchungen sind somit
innerhalb von 15 Monaten (bei Antisubventions-Verfahren: innerhalb
von 13 Monaten) seitens der Kommission abzuschließen.
Bei geänderten Rahmenbedingungen sowie vor Ablauf des
Fünfjahreszeitraumes können auf Antrag einer Verfahrenspartei
Überprüfungen hinsichtlich bestehender Verfahren eingeleitet
werden.
Ansprechpartner:
Isabella
Michaux: Tel.: 00322/209 12 80, (Handelskammer Hamburg,
Vertretung in Brüssel)
Arne Olbrisch, Tel.: 0
40/3 61 38-293 (Handelskammer Hamburg)
Volkmar Herr,
Tel.: 04 21/36 37-240 (Handelskammer Bremen)