Externe Links
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Informationen des Zolls zur Kumulierung (Link: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praeferenzen/b0_praef/b0_ursprungspraef/b0_ursprungssystematik/e0_kumulierung/index.html)
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"Kumulierung" im Präferenzrecht bedeutet, dass im Handel zwischen präferenziellen Partnerstaaten Bearbeitungen, die in einem Land durchgeführt werden, beim Ursprungserwerb in einem anderen Land mit angerechnet werden. Vorerzeugnisse, die "kumuliert" werden können, müssen nicht ausreichend be- oder verarbeitet werden.
Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Homepage umfangreiche Erläuterungen zu den Kumulierungsmöglichkeiten mit den entsprechenden Abkommenspartnern im Präferenzrecht veröffentlicht.
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