Mit Erlass vom 1. September 2006 teilte das Bundesministerium der Finanzen mit, dass Lieferantenerklärungen nach der EG-Verordnung Nr.1207/2001 für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft in ihrer bisherigen Form nicht mehr als Beleg für den Nachweis des Präferenzursprungs im Zusammenhang mit der Ausstellung/Ausfertigung von Präferenznachweisen EUR-MED auf Grundlage eines Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls anerkannt werden können.
In der Gemeinschaft ansässige Ausführer, die bei ihrem zuständigen Zollamt eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED beantragen oder auf ihren Handelspapieren eine entsprechende Erklärung über den präferentiellen Ursprung abgeben möchten, benötigen bezüglich der von ihnen innergemeinschaftlich bezogenen Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Informationen darüber, wie die betreffenden Waren ihren Ursprung erlangt haben. Sie müssen wissen, ob der in der jeweiligen Lieferantenerklärung ausgewiesene Ursprung unter Anwendung einer Kumulierung nach einem Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokoll erlangt wurde und welches Land bzw. welche Länder gegebenenfalls daran beteiligt waren.
Die vom Vorlieferanten abgebebene Lieferantenerklärung muss daher einen Kumulierungsvermerk enthalten, wenn diese Lieferantenerklärung Grundlage für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED ist.
Der Lieferant muss dann auf der Lieferantenerklärung zusätzlich die nachstehende Erklärung abgeben:
| Er erklärt Folgendes: |
- Kumulierung angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)
|
- Keine Kumulierung angewendet
|
Die EG-Verordnung 1207/2001 wurde zur Anpassung an die Erfordernisse der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung entsprechend geändert (siehe Downloads).
Wenn eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft diesen Vermerk nicht enthält und auch keine nachträglich ausgestellte gesonderte Erklärung des Vorlieferanten vorgelegt werden kann oder sich keine Angaben zur Kumulierung aus anderen ergänzenden Unterlagen ergeben, so erkennt die Zollverwaltung eine solche Lieferantenerklärung nicht als Beleg für den Nachweis des Präferenzursprungs im Zusammenhang mit der Ausstellung/Ausfertigung von Präferenznachweisen EUR-MED an.
Eine solche separate Erklärung kann auch nachträglich abgegeben werden. Sie muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung/Ausfertigung eines Präferenznachweises EUR-MED vorliegen.
Entgegen eines früheren Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen ist in folgenden Fällen kein Kumulierungsvermerk erforderlich, sofern die Lieferantenerklärung als Ursprungsnachweis zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. einer Ursprungserklärung auf der Rechnung verwendet werden soll:
- Die Ursprungseigenschaft einer Ware für den Warenverkehr mit einem Land soll bescheinigt werden, das an der bisherigen paneuropäischen Kumulierung teilgenommen hat, und die Waren haben ihre Ursprungseigenschaft ohne jede Anwendung einer Kumulierung erworben.
- Die Ursprungseigenschaft einer Ware wurde durch Kumulierung mit Ursprungswaren eines Landes bzw. mehrerer Länder der paneuropäischen Kumulierungszone (bestehend aus der Europäischen Gemeinschaft, den EFTA-Ländern, dem EWR, Rumänien, Bulgarien und der Türkei) erworben.
- Dies gilt auch für den bilateralen Warenverkehr mit den Färöern oder einem Mittelmeerland, wenn die Waren ihre Ursprungseigenschaft ohne eine Kumulierung oder durch eine bilaterale Kumulierung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Färöern bzw. einem Mittelmeerland erlangt haben.
Wichtiger Hinweis:
Ein solcher "herkömmlicher" Präferenznachweis ohne Kumulierungsvermerk berechtigt in keinem Fall zur Ausstellung eines Präferenznachweises EUR-MED, weil die hierfür die erforderlichen Kumulierungsangaben fehlen.